Die zitierte Vorschrift, derzufolge man abgeholte Speisen und Getränke erst ab einer Entfernung von mehr als 50 Metern von der entsprechenden Betriebsstätte konsumieren darf, wird in der Praxis zu großen Schwierigkeiten führen.
So wird unter anderem bei Ausübung von Wintersportarten, wie beispielsweise beim Schifahren, diese Bestimmung dazu führen, dass die Einnahme von Getränken und Speisen geradezu verunmöglicht wird, da aufgrund der oft anzutreffenden topo-grafischen Bedingungen in Schigebieten eine Entfernung von 50 Metern von einer Schihütte oder einer anderen Getränke und Speisen ausgebenden Betriebstätte direkt in unwegbares oder ungesichertes Gelände oder aber auch auf Schipisten führen kann.
Gerade Familien mit Kindern oder Kinderschikurse wird diese völlig lebensfremde Bestimmung vor schwer lösbare Probleme stellen, eine zusätzliche Gefährdung der Kinder bedeuten, und insbesondere eine den Bedürfnissen von Kindern und Familien entsprechende Durchführung von Familienschitagen oder Kinderschikursen nahezu verunmöglichen.
Dazu kommt, dass die gegenständliche Verordnung in § 7 Abs. 7 ganz generell auf einen erforderlichen Abstand von 50 Metern abstellt und diesen nicht auf öffentlichen Raum einschränkt. Damit ist beispielsweise die Einnahme von in Betriebstätten erworbenen Speisen und Getränken auf privatem Grund oder in der eigenen Privatwohnung dann nicht möglich, wenn sich diese innerhalb eines Abstandes von 50 Metern zur Betriebsstätte befinden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend eine Änderung des § 7 Abs. 7 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung zu veranlassen, die sicherstellt, dass die normierte Abstandsregelung von 50 Metern aufgehoben wird.“
*****
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.
Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Die Abstimmung erfolgt am Ende der Tagesordnungspunkte des Gesundheitsausschusses.
Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1125/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über COVID-19-bedingte finanzielle Zuwendungen an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK-COVID-19-Zuwendungsgesetz) (567 d.B.)
8. Punkt
Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 782/A(E) der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Kolleginnen und Kollegen betreffend Maßnahmenpaket zum österreichischen Gesundheitssystem nach COVID-19 (568 d.B.)
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