wünschen, viel Gesundheit, gutes Durchhaltevermögen und in der Zukunft viel Freude mit ihren Kindern! – Herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)
11.30
Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek. – Bitte, Frau Abgeordnete.
Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ): Frau Ministerin! Hohes Haus! Frau Präsidentin! Sie sprachen gerade davon, dass es Ihnen um alle schwangeren Frauen gehe. Wir wissen ja auch, dass es gerade beim präventiven Schutz für Schwangere in der Covid-19-Krise nicht mehr nur um Körperkontakt geht, sondern neueste Erkenntnisse sagen ja auch – Sie haben das selbst erwähnt –, dass es auch um das Ansteckungsrisiko geht.
Wir sind der Auffassung, dass es Frauen im Handel oder in der Produktion nicht immer schaffen können, zu Kundinnen und Kunden den Abstand zu wahren, der gewahrt werden sollte. Da es ein bisschen länger dauert, möchte ich noch eine Möglichkeit nutzen, um einen Abänderungsantrag einzubringen, dass wir nicht auf halbem Wege stehen bleiben, damit wir wirklich diese Risikogruppen betreffend Covid – Schwangerschaft ist ansonsten natürlich keine Krankheit, das ist ganz klar – so absichern, wie sie abgesichert gehören.
Wir haben das seit März versucht, damals hatten wir eine Studie, die wir immer wieder aufs Tapet brachten, die der Herr Gesundheitsminister nicht anerkennen konnte oder wollte. Jetzt gibt es neuere Erkenntnisse: Bei fortgeschrittener Schwangerschaft – Sie haben es gerade erwähnt – steigt das Risiko, wenn man als schwangere Frau erkrankt, auf der Intensivstation zu landen.
Es muss aber auch für eine Handelsangestellte oder für Frauen in der Industrie möglich sein, präventiv geschützt zu werden. Daher bringe ich einen Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1104/A
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Z 1 werden § 3a Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt geändert:
„§ 3a. (1) Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen Kundenkontakt oder längerer direkter Kontakt mit anderen Personen sowie Körperkontakt mit anderen Personen gegeben ist, nicht beschäftigt werden.
(2) Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein Kundenkontakt oder längerer direkter Kontakt mit anderen Personen sowie Körperkontakt mit anderen Personen erfolgt und auch der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem dieses erhöhte Ansteckungsrisiko mit COVID-19 nicht vorherrscht und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.“
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