Entschließungsantrag
der Abgeordneten Petra Bayr, Henrike Brandstötter, Christoph Matznetter, Helmut Brandstätter
Kolleginnen und Kollegen
Betreffend: Scharfe Sanktionen bei Menschenrechtsverletzungen statt lascher Absichtserklärungen
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 61 Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungsvorlage (475d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle Konfliktminerale) (590d.B.)
Über weltweite Lieferketten gelangen weltweit abgebaute Rohstoffe in europäische Wirtschafts- und Industrieprozesse. Allerdings ist der unbedenkliche Ursprung dieser Rohstoffe nicht immer gewährleistet und im schlimmsten Fall tragen der Abbau und Handel zur Finanzierung von bewaffneten Konflikten und Menschenrechtsverletzungen bei. Besonders betroffen sind die so genannten Konfliktmineralien Zinn, Tantal, Wolfram und Gold. Mit 2021 sind Importeure verpflichtet, der EU-Verordnung (EU) 2017/821 zu Konfliktmineralien einzuhalten. Dementsprechend hat die Bundesregierung zur Umsetzung der Verordnung in nationales Recht eine Novelle des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) vorgelegt.
Allerdings ist diese Regierungsvorlage mangelhaft und zahnlos. So sind etwa entgegen der Vorschläge von Expert_innen und anders als in anderen Mitgliedsstaaten – beispielsweise Deutschland - keinerlei geeignete Sanktionen enthalten, um Unternehmen, welche die EU-VO nicht einhalten, zu einem gesetzeskonformen Agieren zu bewegen. Die Novelle des MinroG duldet damit weiter, dass österreichische Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen, wie Kinderarbeit, entlang deren Lieferkette profitieren. Auch bei anderen Punkten, wie etwa der Einbindung der Zivilgesellschaft, Transparenz oder Kontrollen gibt es Nachbesserungsbedarf.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Novelle des MinroG mit folgenden Inhalten vorzulegen:
1. Eigene Regelung zur Zwangsstrafe
Die Höhe der Zwangsstrafe soll im MinroG speziell geregelt werden und nicht allgemein durch §5 Abs.3 VVG. Im Ergebnis soll sie nicht unter dem in Deutschland vorgesehenen Zwangsgeld von 50.000 Euro zu liegen kommen.
2. Melde- Auskunfts- und Transparenzpflicht für Unternehmen
Alle Unternehmen, die solche Konfliktmaterialien einführen, müssen sich bei der zuständigen Stelle selbstständig melden, um ein dichtes Kontrollnetz zu ermöglichen. Nichtmeldungen sind mit Sanktionen zu ahnden. Des Weiteren sind Unionseinführer verpflichtet, den zuständigen Behörden bei Nachfrage und Überprüfung folgende Informationen zu erteilen:
• die Angaben über die Erstellung einer Lieferkettenpolitik, die den Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/821 entspricht,
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