Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 305

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Finanzierung bewaffneter Gruppen durch Gewinne aus dem Rohstoffabbau und -handel einzusetzen.“

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Wir werden die Zustimmung erteilen. Ich hoffe, der Entschließungsantrag findet mittels anderen Gruppierungen des Hauses die Mehrheit, und danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei Abgeordneten der FPÖ.)

19.21

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Christian Ragger, MMMag. Dr. Axel Kassegger

und weiterer Abgeordneter

betreffend globale Lösung im Kampf gegen die Finanzierung bewaffneter Gruppen durch Gewinne aus dem Rohstoffabbau und -handel

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 61: Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungsvorlage 475 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle Konfliktminerale) (590 d.B.)

in der 71. Sitzung des Nationalrates am 11. Dezember 2020

Ziel der dieser Regierungsvorlage zugrunde liegenden und unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfalts­pflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ("Konfliktminerale-Verordnung"), ist es, „einen Beitrag dazu zu leisten, dass Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten ihre Sorgfaltspflichten in der Lie­ferkette einhalten.

Die Kontrolle des Handels mit Mineralen und Metallen aus Konfliktgebieten soll dazu beitragen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen durch Gewinne aus dem Rohstoffab­bau und -handel zu verhindern.“

Das Vorbild für diese unionsrechtliche Regelung waren OECD-Leitsätze, die Unterneh­men Anleitungen bieten, wie sie durch gebotene Sorgfaltspflichten ("due diligence") ver­meiden können, mit ihrem Erwerb von Mineralen zu schweren Menschenrechtsverlet­zungen oder zur Finanzierung von Konflikten beizutragen.

Diese Leitsätze beziehen sich auf Minerale und Metalle aus allen "konfliktbetroffenen Regionen und Hochrisikogebieten.

Konfliktbetroffene Regionen definiert die OECD dabei als Gebiete, in denen bewaffnete Gruppen präsent sind, es weitverbreitete Gewalt oder andere Risiken gibt, die Menschen gefährden. Hochrisikogebiete sind Regionen mit politischer Instabilität, Repression, insti­tutionellen Schwächen, Unsicherheit, Zusammenbruch der zivilen Infrastruktur und/oder weitverbreiteter Gewalt.

Bei aller Notwendigkeit und Richtigkeit der Maßnahmen, die dazu dienen, die Finanzie­rung bewaffneter Gruppen durch Gewinne aus dem Rohstoffabbau und -handel zu ver­hindern, darf der globale Wettbewerb nicht übersehen werden, der in diesem Zusam­menhang jedenfalls mitzuberücksichtigen ist. Daher darf die Anwendung der gegen­ständlichen EU-Verordnung nicht dazu führen, dass Wettbewerbsungleichheit entsteht.

 


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