18.46

Abgeordnete Mag. Nina Tomaselli (Grüne): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Zuseherinnen und Zuseher zu Hause vor den Bildschirmen, hier sind ja keine anwesend! Wir haben heute schon eine frohe Botschaft zu verkünden, finde ich, denn wir beschließen heute ein Gesetz, mit dem für Kriminelle in Sachen Geldwäsche und Steuerhinterziehung tatsächlich die Luft dünner wird, und das, denke ich, ist schon einmal einen Applaus wert, liebe Kolleginnen und Kollegen. (Beifall bei den Grünen so­wie bei Abgeordneten von ÖVP und SPÖ.)

Bei Geldwäsche handelt es sich im Übrigen nicht um ein Kavaliersdelikt, es geht in den allermeisten Fällen um die Finanzierung schwerkrimineller mafiöser Strukturen, und, das muss man auch sagen, es geht teilweise – ganz aktuell – auch um die Finanzierung von Terrorismus. Wir glauben, dass wir heute mit dem zu beschließenden Gesetz gerade den Kontrolleuren – das ist der Kern dieses Gesetzes – neue, effiziente Instrumente in die Hand geben, denn bei der Geldwäsche – nicht nur bei der Geldwäsche, aber gerade bei der Geldwäsche – gilt schon der Grundsatz: Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist im­mer noch besser.

Vor wenigen Jahren – und das dürfen wir nicht vergessen, es ist nämlich eben nicht so lange her – wäre Österreich ja fast auf der internationalen Schmuddelliste gelandet, aber seither hat sich sehr, sehr viel getan, gerade im Bankensektor. Wir haben aber noch weitere geldwäscheanfällige Sektoren, wie zum Beispiel Immobilien, Juweliere, aber auch die Glücksspielbranche, und ja, tatsächlich, da kann man noch etwas tun. Gerade in diesen Branchen sollte man die Kontrolle nochmals verstärken, denn, wenn ich das mit einem Satz zusammenfassen darf: Eine Wohnung mit einem Koffer voller Bargeld zu kaufen, das zählen wir nicht zu den Grundrechten.

Man könnte aber fast meinen, liebe Kolleginnen und Kollegen von den NEOS, dass Sie das irgendwie anders sehen. Wir haben ehrlich gesagt auch nicht so viel Verständnis dafür, dass Sie eine schützende Hand über Geldwäscher und Kriminelle halten, denn was – nochmals – beschließen wir heute? – Es geht konkret um die Einsicht in das Kon­tenregister, und es ist auch ganz wichtig, das nochmals zu erklären: Das Kontenregister ist eine Datenbank, da sind Informationen darüber drinnen, wie viele Konten jemand hat, da sind aber zum Beispiel keine Informationen über Kontostände oder -bewegungen enthalten. Wenn Sie das also, und das gilt auch für Sie, liebe Kollegen von der FPÖ, mit Schnüffelei vergleichen oder wie Sie, Kollege Scherak, es als Schikane gegen Unterneh­merinnen und Unternehmer bezeichnen, dann muss ich Ihnen sagen, das ist einfach unzulässige Panikmache. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Ofenauer.)

Besonders freue ich mich aber dennoch vor allem auch über den Abänderungsantrag. Vielen Dank nochmals für die konstruktive Zusammenarbeit, Kollege Kopf, Kollege Krai­ner. Kollege Krainer hat es eh schon sehr, sehr gut erklärt: Der Abänderungsantrag hält im Grunde genommen fest, dass auch ausländische Unternehmen, die in Österreich Im­mobilien kaufen, sich ins Register der wirtschaftlichen Eigentümer eintragen müssen.

Wieso ist das wichtig? – Weil bisher tatsächlich russische Oligarchen in Sachen Informa­tionspflichten gegenüber jedem normalen Wohnungseigentümer bevorzugt wurden. Das ändern wir, und das ist auch gut so, denn internationale Geldwäscher hassen Transpa­renz. In diesem Sinne tun wir genau das Richtige. Das neue Gesetz sehen wir so, dass es der nächste Schlag gegen kriminelle Finanzstrukturen sowie ein nächster Schritt in Richtung Auslöschung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist, das muss bitte unser aller Ziel sein.

Ich habe schon angefangen, den Antrag in seinen Grundzügen zu erläutern – ich muss das jetzt noch ergänzen, um den Anregungen Genüge zu tun. Es geht da nicht nur um Änderungen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, sondern auch in der Bun­desabgabenordnung, insbesondere – der Kollege hat es schon erwähnt – senken wir die Umsatzsteuer auf Schutzmasken auf 0 Prozent.

Ich möchte hiermit offiziell den Abänderungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Nina Tomaselli, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geld­wäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarkt­aufsichtbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Finanz­ausschusses (607 d.B.), einbringen.

*****

Vielen Dank. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

18.51

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Nina Tomaselli, Kai Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenord­nung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (607 d.B.):

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (1191/A) in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (607 d.B.) wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

1) Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018“ durch die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020“ ersetzt.

2) Die Ziffer 25 lautet:

„25. (Verfassungsbestimmung) Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 7 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

3) Es wird folgende Z 26 angefügt:

„26. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7, § 2 Abs. 7 und 9, § 3 mitsamt Überschrift, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6, Abs. 1a, 2, 3a und 5, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 erster Satz, § 9 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.““

Artikel 3 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) wird wie folgt geändert:

1) In Ziffer 10 wird die Wortfolge „Kopien Szenarien“ durch die Wortfolge „Kopien, Sze­narien“ ersetzt.

2) Die Ziffer 23 lautet:

„23. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Z 20, § 3 Abs. 7, 10 und 11, § 7a mitsamt Überschrift, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 6, § 20 Abs. 3 Z 3, die Bezeichnung des 6. Abschnitts, § 22 samt Überschrift, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 33 Abs. 1, 2 und 6 Z 7, § 41, § 44 Abs. 3 Z 3 und Z 4 bis 8, § 47 Z 2 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses zu § 7a, zum 6. Abschnitt und zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. § 44 Abs. 3 Z 4 und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.““

Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes) wird wie folgt geändert:

1) Die Ziffer 2 lautet:

„2. In § 107 wird folgender Abs. 103 angefügt:

„(103) § 38 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.““

Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

1) Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020“ durch die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021“ ersetzt.

2) In Z 3 wird die lit. c) ersatzlos gestrichen.

3) Nach Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

„4. In § 323c werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferun­gen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jän­ner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

„(18) Ergänzend zu §113a Medizinproduktegesetz wird festgelegt, dass Schnelltests zum Nachweis eines Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2, die durch den Herstel­ler für eine Probennahme im anterior nasalen Bereich in Verkehr gebracht und mit einer CE-Kennzeichnung gemäß dem Medizinproduktegesetz oder auf der Grundlage der Richtlinie 98/79/EG ergangenen nationalen Vorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen sind, jedoch vom Her­steller bisher nicht zur Eigenanwendung in Verkehr gebracht wurden, im Falle einer Pan­demie grundsätzlich auch zur Eigenanwendung verwendet werden können. Eine Ver­wendung zu diesem Zweck ist nur zulässig, wenn der Hersteller, dessen Bevollmächtig­ter oder ein Inverkehrbringer dieser Tests bestätigt, dass bei Eigenanwendung ein Si­cherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Ein­satztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet und im Wege einer Selbstver­pflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen durch Übermittlung einer entsprechen­den Bestätigung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bestätigt. Den anterior nasalen Tests sind andere ähnlich minimal invasive Tests gleichzuhalten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wird in diesen Fällen nicht von Amts­wegen tätig. Diese Bestimmung tritt mit 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 8 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) wird wie folgt geän­dert:

1) Ziffer 1 wird zu Ziffer 1e und davor werden folgende Z 1 bis 1d eingefügt:

„1. Im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „sowie Trusts und trust­ähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18“ ein Beistrich gesetzt und diese Wortfolge durch die Wortfolge „Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maß­gabe von Z 19“ ersetzt.

1a. In § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 wird jeweils die Wortfolge „oder Liegenschaften erwirbt“ durch die Wortfolge „oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben“ ersetzt.

1b. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt in Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

„19. Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelege­nen Grundstück zu erwerben.“

1c. In § 1 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäi­schen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR). Ein Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grund­stück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987. Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grund­stück unterliegen meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitglied­staat befindet, diesem Bundesgesetz, solange sich dieses Grundstück in deren Vermö­gen befindet oder sie dieses Grundstück auf eigene Rechnung verwerten können.“

1d. In § 3 werden nach dem Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzu­legen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt Fol­gendes:

1. Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet „meldepflichtiger auslän­discher Rechtsträger;

2. als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertre­ters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;

3. als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Antragstellung anzu­geben.

(7) Meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinba­rungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat be­findet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustel­lungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen.

(8) Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Er­werbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar vor der Beurkun­dung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß § 9 einholt.““

2) Nach Ziffer 3 wird folgende Ziffer 3a angefügt:

„3a. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit der Rechtsform „Trust“ und „trustähnliche Ver­einbarung““ durch die Wortfolge „mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinba­rung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger““ ersetzt.“

3) Ziffer 7 entfällt.

4) Es werden folgende Ziffern 7 bis 11 angefügt:

„7. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke eines Er­werbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat sich der Notar zu verge­wissern, dass diese ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 gemeldet haben.“

8. § 15 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 oder in den Fällen des § 3 Abs. 8 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Mel­dung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,“

9. In § 15 Abs. 1 entfällt in der Z 4 am Ende das Wort „oder“ und es wird am Ende der Z 5 ein Beistrich und das Wort „oder“ eingefügt; nach der Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

„6. seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß § 3 Abs. 6 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß § 3 Abs. 6 übermittelt“

10. In § 19 erhält der mit BGBl. I Nr. 23/2020 mit der Absatzbezeichnung (4) eingefügte Absatz die Absatzbezeichnung (7) und es wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 2 Einleitungssatz, § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19, § 1 Abs. 2 Schlussteil, § 3 Abs. 6 bis 8, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 3 und 6 und § 20 Abs. 1 Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten am 1. April 2021 in Kraft. Dieses Bundes­gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 ist auf meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen anzuwen­den, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gele­genen Grundstück zu erwerben.“

11. In § 20 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Danach wird folgende Z 25 angefügt:

„25. Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987.“

Begründung

Der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften kann für die Zwecke der Geldwä­sche missbraucht werden, weswegen Transparenz in diesem Bereich wichtig ist. Wäh­rend bei dem Erwerb von im Inland gelegenen Grundstücken durch inländische Rechts­träger oder Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat deren wirtschaftliche Eigentümer im Register der wirtschaftlichen Eigentümer oder einem vergleichbaren Re­gister anderer Mitgliedstaaten eingetragen sind, fehlen solche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbaren juristi­schen Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befin­det. Nun soll die Transparenz dadurch erhöht werden, dass diese als „meldepflichtige ausländische Rechtsträger“ in den Anwendungsbereich des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes aufgenommen werden.

Zukünftig sollen sich meldepflichtige ausländische Rechtsträger vor der Beurkundung des Erwerbsvorgangs in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eintragen las­sen und ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentü­mer melden. Dabei soll auf Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Grunderwerb­steuergesetz 1987 abgestellt werden, um auch Fälle zu erfassen, in denen ein Treuge­ber den Treuhänder beauftragt, für ihn ein Grundstück treuhändig zu erwerben (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1991, Zl. 90/16/0021).

Zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz sollen die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger verpflichtet werden, einen berufsmäßigen Parteienvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrneh­mung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen. So soll ge­währleistet werden, dass Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen bei un­terlassenen Meldungen auch zugestellt werden können. Durch die Beauftragung eines berufsmäßigen Parteienvertreters gehen die Verpflichtungen zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nicht auf diesen über.

Damit die Verpflichtung auch in der Praxis durchgesetzt werden kann, sollen melde­pflichtige ausländische Rechtsträger verpflichtet werden, vor dem Erwerb eines inländi­schen Grundstücks dem beurkundenden Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Un­terlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirt­schaftlichen Eigentümer gemäß § 5 nachzuweisen. Der beurkundende Notar wiederum soll sich vor der Beurkundung eines Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige ausländische Rechtsträger vergewissern, dass diese ihre wirt­schaftlichen Eigentümer gemäß § 5 gemeldet haben.

Durch diese Regelungen soll sichergestellt werden, dass die Meldepflicht von melde­pflichtigen ausländischen Rechtsträgern, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstücks zu erwerben, auch durch­gesetzt werden können. Bis zum 1. April 2021 soll auch die technische Umsetzung der erforderlichen Änderungen erfolgen.

Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstücks bleiben die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger solange im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, solange deren Eigentum im Grundbuch eingetragen ist. Sie sind daher auch verpflichtet jährlich Sorgfaltspflichten anzuwenden und eine Meldung an das Regis­ter der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen.

Für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die im Inland gelegene Grundstücke erwerben, sollen künftig dieselben Vorschriften wie für meldepflichtige ausländische Rechtsträger gelten.

Zu Art. 5 Ziffer 4 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu § 323c Abs. 17:

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemein­schaftlichen Erwerbe von Schutzmasken vorübergehend ein Steuersatz von 0% ab dem 23. Jänner 2021 bis zum 30. Juni 2021 eingeführt werden.

Zu § 323c Abs. 18:

Zur Bekämpfung der vorherrschenden Pandemie-Situation besteht der dringende Bedarf nach Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2 in der Eigenanwendung. Die mo­mentan am österreichischen Markt verfügbaren CE-gekennzeichneten Tests sind alle zur Anwendung durch Fachkräfte bestimmt. Dem großen Bedarf an Testungen, wie zum Beispiel an sämtlichen Schulen in Österreich, aber auch dem Wunsch der Bevölkerung, sich selbst regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion zu prüfen, steht die hohe Auslas­tung des medizinischen Fachpersonals aufgrund der vorliegenden Krisensituation (Test­straßen, Impfaktionen, gestiegener Arbeitsanfall in Krankenhäusern und Arztpraxen auf­grund von COVID-Erkrankungen) entgegen. Durch die Anwendung der für den Eigenge­brauch sicheren und zuverlässigen Tests soll eine zusätzliche Möglichkeit der Testung und insgesamt ein weiterer Schritt zur Bekämpfung der vorherrschenden Pandemie ge­schaffen werden. Dass die Funktionstauglichkeit und das Leistungsniveau bei Eigenan­wendung wie bei Anwendung durch Fachpersonal erreicht werden kann, wird auch durch die Publikation von Christian Drosten (https://erj.ersjournals.com/content/early/2020/11/26/13993003.03961-2020) bestätigt.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist nun eingebracht. Er ist, wie ich sehe, ausreichend unterstützt. Er wurde auch im Saal verteilt.

Die Unzulässigkeit eines Antrags könnte beziehungsweise würde ich im Sinne einer ein­heitlichen Vorsitzführung nur in Absprache mit dem Präsidenten feststellen.

Nach Rücksprache mit der Parlamentsdirektion hat diese bei der Erstellung des Abän­derungscroquis, das mir vorliegt, die Einschätzung getroffen, dass, da es sich um Ände­rungen in der Bundesabgabenordnung handelt, die Zulässigkeit gegeben ist. Wir können diesen Punkt aber gerne auf die Tagesordnung der nächsten Präsidialkonferenz setzen.

Der Abänderungsantrag ist gemäß meinen Erläuterungen nun ordnungsgemäß einge­bracht und steht auch mit in Verhandlung. (Abg. Kassegger hebt die Hand.) – Herr Ab­geordneter, Sie haben sich noch zur Geschäftsbehandlung gemeldet. – Bitte.

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