Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll95. Sitzung, 9. April 2021 / Seite 50

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Thomas Schmid wird mir sicherlich erzählt haben, dass er sich als Öbag-Vorstand bewirbt. Sollte mich jemand nach meiner Meinung diesbezüglich gefragt haben, so werde ich festgehalten haben, dass ich ihn für sehr qualifiziert halte. Die Entscheidung darüber hat der Aufsichtsrat getroffen, denn dieser war dafür zuständig.

Generell werden in der Bundesregierung aber viele Personalentscheidungen getroffen, von VfGH-Richtern über Uniräte, Stiftungsräte, Generalräte bis hin zu Aufsichtsräten. (Zwischenruf des Abg. Leichtfried.) Manche Entscheidungen trifft die Bundesregierung gemeinsam, manche Entscheidungen der gemäß Bundesministeriengesetz jeweils zu­ständige Minister. Das ist weder verwerflich noch ungesetzlich, vor allem ist daran nichts neu, die Abläufe sind in allen Regierungskonstellationen sehr gleich.

Zur Frage 5:

Die Ernennung der Mitglieder des Öbib-Nominierungskomitees erfolgte wie gesetzlich vorgesehen durch einstimmigen Ministerratsbeschluss auf Vorschlag des damaligen Bundeskanzlers und Vizekanzlers. Es setzte sich aus den Personen Hartwig Löger, Gernot Blümel, Wolfgang Leitner und Günther Helm zusammen. Alle Aufsichtsräte, die vom Öbib-Nominierungskomitee ausgewählt wurden, mussten übrigens zu einem Perso­nalberater, welcher deren Qualifikation geprüft hat.

Zu den Fragen 14 bis 29:

Die vorliegenden Fragen betreffen Kontaktnahmen und Gespräche und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

Zu den Fragen 30 bis 32, 35 bis 38:

Die Ausschreibung samt Auswahlverfahren erfolgt nach dem Stellenbesetzungsgesetz durch den Aufsichtsrat. In weiterer Folge ist es auch Aufgabe des Aufsichtsrates als zuständiges Organ der Öbag, den Vorstand zu bestellen.

Zu den Fragen 33 und 34:

Da die Öbag durch Umwandlung der Öbib entstanden ist und dadurch erst die rechtliche Möglichkeit eines Aufsichtsrates in der Öbag geschaffen wurde, gab es keine zeitliche Überschneidung der Existenz des Öbib-Nominierungskomitees und des Öbag-Aufsichts­rates. Zudem war der Aufgabenkreis des Öbib-Nominierungskomitees gesetzlich auf die Auswahl und die Nominierung der von der Öbib in den Haupt- beziehungsweise General­versammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder benennenden Auf­sichtsratsmitglieder beschränkt. Dadurch war eine Entsendung von Personen in den Aufsichtsrat der Öbag durch das Nominierungskomitee der Öbib weder rechtlich noch faktisch möglich.

Die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates der Öbag fällt gemäß Aktiengesetz in die Zuständigkeit der Hauptversammlung.

Zu den Fragen 39 bis 41:

Nein, ich habe nicht nachgefragt.

Zu den Fragen 45 und 46:

Es gibt im Zuge von Gesetzwerdungsprozessen immer viele Gespräche mit den unter­schiedlichsten Personen und politischen Parteien. Medial wurde in den letzten Tagen bekannt, dass beispielsweise die SPÖ Wünsche hinsichtlich der Ausgestaltung der ÖIAG zur Gründung der Öbag hatte. Ein entsprechender Abänderungsantrag zum ÖIAG-


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