stellen. Behördliche Sicherstellungen durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei sind in diesen Fällen nicht mehr zulässig.
Die Staatsanwaltschaften hätten in diesen Fällen den Leiter der betreffenden Dienststelle-also z.B. den zuständigen Bundesminister- um Amtshilfe zu ersuchen.
Sollte dennoch eine Sicherstellung geplant sein, ist der Rechtsschutzbeauftragte (alternativ der Datenschutzbeauftragte) beizuziehen.
Der Entwurf verkennt völlig - ob absichtlich oder nicht - dass es soziale Beziehungen innerhalb der Behörden gibt.
Moritz Moser1 schreibt in seinem Blog dazu:
„Die Einschränkung, dass sich ein Ermittlungsverfahren unmittelbar gegen den Organwalter richten muss, um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen, erweist sich in diesem Zusammenhang als potenzieller Todesstoß für Ermittlungsverfahren, die sich gegen komplexe kriminelle Vorgänge innerhalb von Behörden richten. Organwalter und Rechts- und Datenschutzbeauftragte, die selbst keine Erfahrung mit Ermittlungen haben, können, auch wenn sie gutgläubig Amtshilfe leisten, Fehler begehen, die den Zweck des Ermittlungsverfahrens hintertreiben. Es wird außerdem schwer sein, die manchmal erforderliche Gleichzeitigkeit von Maßnahmen zu gewährleisten, wenn die StA zuerst einmal mit einem Amtshilfeersuchen vorstellig werden muss. Da läuft möglicherweise schon die Hausdurchsuchung im privaten Wohnbereich des Beschuldigten, während sein Vorgesetzter die Amtshilfe erst noch einen Tag lang von der Rechtsabteilung prüfen lässt.“
Heinz Mayer stellt in seinem Artikel in der Tageszeitung „Der Standard“ vom 2. April2 2021 ironisch aber treffend fest:
„Für den betreffenden Mitarbeiter tun sich ungeahnte Möglichkeiten auf: Wie wir wissen, kann man vergessen, ob man überhaupt ein Tablet oder einen Laptop hat (und wenn ja: wo sich dieses oder dieser gerade befindet), da Laptops gelegentlich auch äußerln geführt werden, könnte ja sein, dass ein solcher unterwegs verloren geht. Und ein Handy kann ohne weiters in die Donau fallen.“
Zur Vereitelung eines Ermittlungsverfahrens oder einer geplanten Hausdurchsuchung ist die vorgesehene Gesetzesbestimmung jedenfalls sehr gut geeignet.
Falsch ist auch die Behauptung der Klubobfrau der Grünen Sigrid Maurer, wonach die geplante Gesetzesbestimmung lediglich eine Entschließung des Nationalrates umsetze. In der Entschließung wird die Bundesregierung lediglich dazu aufgefordert, durch eine entsprechende Gesetzesinitiative dafür zu sorgen, „dass sensible nachrichtendienstliche Aufzeichnungen oder Datenträger“ im Fall einer Beschlagnahme gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung gesichert werden .3
Keinesfalls war vom Nationalrat intendiert, das eine Sicherstellung bei Behörden und Ämtern verhindert werden soll.
Justizministerin Zadić wird dringend aufgefordert, dafür zu sorgen, dass es nicht zu der im Innenministerium ausgeheckten Neufassung des §112a StPO kommt - im dringenden Interesse des Rechtsstaates.
2. Anti-Korruptionspaket
Ein Jahr nach Erscheinen des Ibiza-Videos hat Justizministerin Zadić im Mai 2020 ein Anti-Korruptionspaket vorgestellt, mit folgenden wesentlichen Inhalten:
- Eine Person soll schon dann in der Verantwortung stehen, wenn sie sich um ein politisches Mandat bemüht (und nicht erst, wenn man z.B. schon Bundesminister ist)
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