Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Kolleginnen und Kollegen betreffend „die Ablehnung des vom Innenministerium vorgeschlagenen neuen § 112a StPO und die Forderung nach Vorlage eines Antikorruptionspaketes“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„1. Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Justiz werden ersucht, die vom Bundesministerium für Inneres geplante Neufassung des § 112a StPO ersatzlos zurückzuziehen und somit dieselbe nicht dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
2. Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat umgehend ein Antikorruptionspaket vorzulegen, dessen wesentliche Inhalte von ihr bereits im Mai 2020 vorgestellt worden sind.“
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Ich bedanke mich in diesem Sinne und hoffe, dass die Vernunft in diesem Hohen Haus einkehrt. (Beifall bei der SPÖ.)
14.33
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
gemäß § 55 GOG-NR
der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim,
Genossinnen und Genossen
betreffend die Ablehnung des vom Innenministerium vorgeschlagenen neuen § 112a StPO und die Forderung nach Vorlage eines Antikorruptionspaketes
eingebracht in der 95. Sitzung des Nationalrates (XXVII. GP) am 9.4.2021 im Zuge der Debatte zur Dringlichen Anfrage des Abgeordneten Hafenecker und weiterer Abgeordneter betreffend Freunderlwirtschaft, Postenschacher und Korruption-Ein Leitfaden am Beispiel ÖBAG wie Sebastian Kurz die Republik zur Kurz AG umbaut
1.Vorgeschlagener neuer § 112a StPO: „Gezielter Kopfschuss gegen den Rechtsstaat“ (Copyright Heinz Mayer)
Das Innenministerium (!) schickte im Rahmen eines umfangreichen Gesetzespaketes -bewusst ein wenig versteckt (?) - eine kleine Novelle der Strafprozessordnung in die Begutachtung, welche sich als schweren Angriff gegen den Rechtsstaat entpuppt.
Der neue § 112a StPO sieht im Wesentlichen vor, dass „die Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern in Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderen durch das Gesetz eingerichteten Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nur…zulässig ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ersuchen um Amtshilfe (§ 76 Abs. 1) im Einzelfall den Zweck der Ermittlungen gefährden würde, weil sich das Ermittlungsverfahren gegen den zur Amtshilfe verpflichteten Organwalter richtet.“
Richtet sich das Ermittlungsverfahren hingegen gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der betreffenden Behörden, ist ein Ersuchen um Amtshilfe an den Behördenleiter zu
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