12.31

Abgeordneter Karlheinz Kopf (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Wir tun gut daran, das Geld der Menschen, das auf dem Kapitalmarkt oder bei Banken im Umlauf ist, durch entsprechende Regulatorien und auch durch eine ent­sprechende Aufsicht über das Bankwesen und den Kapitalmarkt zu schützen. Wir tun gut daran, aus Ereignissen, die halt – in Gottes Namen, hätte ich gesagt – passieren und immer wieder einmal vorkommen, zu lernen, sodass dies in unseren Regulatorien letzten Endes auch Berücksichtigung findet. Am besten ist es, wenn dies auch noch auf ge­samteuropäischer oder internationaler Ebene passiert, damit die Spielregeln möglichst einheitlich sind.

Wir tun dies jetzt in Umsetzung des – nach EU-Vorgaben – sogenannten Pakets über risikoreduzierende Maßnahmen. Wir ändern dazu das Bankaufsichts- und Bankabwick­lungsrecht gemäß der vorliegenden Regierungsvorlage, schließen regulatorische Lücken, erweitern die Handlungsfähigkeit der Behörden und steigern durch diese Geset­zesvorlage auch deren Effektivität. Mit diesem Vorhaben setzten wir zumindest einen Teil der Empfehlungen des Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe Bankenaufsicht aus Anlass der Vorkommnisse bei der Commerzialbank Mattersburg um.

Zu all dem habe ich noch einen Abänderungsantrag einzubringen, den ich in seinen Grundzügen erläutern darf: Es geht vor allem um eine Änderung zum Beispiel zu Ziffer 24 in § 3 Abs. 7 lit. c, die Rückführung einer Ausnahme, die im Begutachtungs­entwurf enthalten war, nämlich das Ganze auf die betrieblichen Vorsorgekassen bei­spielsweise nicht anzuwenden. Dies ist sehr positiv und war im Begutachtungsentwurf enthalten, ist aber in der vorliegenden Regierungsvorlage weggefallen. Diese Ausnahme wird jetzt wieder, neben ein paar anderen auch diese Materie betreffenden Abände­run­gen, verankert.

*****

Ich darf Sie daher bitten, dieser Gesetzesvorlage in der Form des Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Nina Tomaselli zuzustimmen und gemeinsam mit unseren Stimmen zu beschließen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

12.34

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Nina Tomaselli,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (663 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finali­tätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungs­ge­setz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsge­setz geändert werden (831 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (663 d.B.) betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwick­lungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden (831 d.B.) angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird in Z 18 (§ 3 Abs. 1 Z 7) nach der Wortgruppe „der §§ 22 bis 24d,“ die Wortgruppe „39 Abs. 2d in Verbindung mit 69 Abs. 3,“ eingefügt.

2. In Artikel 1 wird in Z 21 (§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. b) die Wortgruppe „§§ 38 bis 39b“ durch die Wortgruppe „§§ 38 bis 39b mit Ausnahme des § 39 Abs. 2d in Verbindung mit § 69 Abs. 3“ ersetzt.

3. In Artikel 1 wird in Z 24 (§ 3 Abs. 7 lit. c) nach der Wortgruppe „dieses Bundesgesetzes und“ die Wortgruppe „Art. 89 bis 91 sowie“ eingefügt.

4. In Artikel 1 wird in Z 48 (§ 23e Abs. 7) die Wortgruppe „unter 3vH“ durch die Wortgruppe „bis zu 3vH“ ersetzt.

5. In Artikel 1 lautet in Z 97 in § 70b Abs. 7 der zweite Satz:

„Um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, hat das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten.“

6. In Artikel 1 lautet in Z 102 der § 74 Abs. 4:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Art. 430 Abs. 1 lit. a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.“

Begründung

Zu Art 1 (Bankwesengesetz):

Zu Z 18 und 21 (§ 3 Abs. 1 Z 7 und 11):

Die Änderungen stellen klar, dass die Vorgaben zur Erfassung und Begrenzung des Zinsänderungsrisikos nicht auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, der Entwicklungszusammenarbeit der Oesterreichischen Entwicklungsbank AG und auf Rechtsgeschäfte von Kreditinstitu­ten, die Fördergesellschaften sind und daher Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union vergeben und verwalten, anzuwenden sind.

Zu Z 24 (§ 3 Abs. 7 lit.c):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens zur Beibehaltung der Nicht-Anwendbarkeit der Art. 89 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Weiterführung des Status quo.

Zu Z 48 (§ 23e Abs. 7):

Die Formulierung stellt klar, dass das Verfahren des Abs. 7 bis zu einer Kapitalpuffer­anforderung inklusive 3vH Anwendung findet.

Zu Z 97 (§ 70b Abs. 7):

Abs. 7 setzt Art. 104a Abs. 4 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Es wird zur klargestellt, dass die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital (und nicht nur mit hartem Kernkapital) einzuhalten ist.

Zu Z 102 (§ 74 Abs. 4):

Es wird klargestellt, dass die OeNB nicht dazu verpflichtet werden soll, zum gesamten Meldewesen gutachtliche Äußerungen vorzunehmen.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er wurde in den Grundzügen erläutert und wird soeben verteilt.

Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Nina Tomaselli. – Sie ist nicht im Raum. Dann erteile ich Herrn Abgeordneten Peter Haubner das Wort. – Bitte, Herr Abgeordneter.