vorliegenden Paket – auch da einen Dank an das Kabinett des Staatssekretärs, an Frau Mag. Wüster, die sich die Zeit genommen hat und damit die kurze Begutachtungsfrist doch kompensiert hat, weil sie uns genau die wesentlichen Punkte der Gesetzesänderung erläutert hat. Da ist nichts einzuwenden – das sind Fortschritte. Es gibt ein Luftfahrthindernisregister. Es werden die Bestimmungen in das Gesetz implementiert, die wegen der unbemannten Flugkörper notwendig sind.
Einen Punkt möchte ich aber doch aufbringen, und der veranlasst mich auch, einen Abänderungsantrag zu stellen. Es geht konkret darum, dass natürlich, weil die Luftfahrt sehr sicherheitssensibel ist, grundsätzlich sehr viele Bewilligungen notwendig sind, um überhaupt Luftfahrzeuge – seien sie bemannt oder unbemannt – betreiben zu können, und diese Bewilligungen werden unter Auflagen befristet erteilt. Es kann da natürlich sein, dass der Bewilligungswerber mit diesen Auflagen nicht einverstanden ist und sich daher veranlasst sieht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Das hat aber die unangenehme Folge, dass der Bescheid, wenn er eine Beschwerde erhebt, nicht rechtskräftig werden kann, und damit sind ihm die Hände gebunden und er kann gar nichts machen.
Wir schlagen da eine analoge Regelung vor, wie sie auch in der Gewerbeordnung vorkommt, dass man eine erteilte Bewilligung trotzdem, obwohl man dagegen Beschwerde erhoben hat, ausüben kann, unter den Auflagen, die in der Beschwerde drinnen sind, und dann besteht eben eine Frist, damit das Gericht entscheiden kann. Man braucht da nicht ewig zu warten, weil die Entscheidungszeiten mitunter recht lang sind.
Deshalb bringe ich folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage 940 der Beilagen: Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
Die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (940 d.B.) wird wie folgt geändert:
Nach Z 40 wird folgende Z 40a eingefügt:
„40a. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
,§10b. Erteilte Bewilligungen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden, wenn dessen Auflagen bei der Ausübung der erteilten Bewilligung eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Bewilligungsbescheides an den Beschwerdeführer.‘“
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Vielen Dank. (Beifall bei den NEOS.)
19.07
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
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