dieser Information ist dem Bewilligungsinhaber die Möglichkeit einzuräumen, binnen drei Monaten der Fernmeldebehörde mitzuteilen, dass die Amateurfunkbewilligung im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen um weitere zehn Jahre verlängert werden soll, eine solche Mitteilung gilt als Antrag im Sinn des § 35.
(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist diese auf Wunsch des Funkamateurs im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen neuerlich zuzuweisen. Die Laufzeit einer im Sinn des Abs. 2 verlängerten Amateurfunkbewilligung beginnt mit Ablauf der bisherigen Bewilligung.“
3. In Artikel 1 § 45 Abs. 11 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
4. In Artikel 1 § 59 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
5.In Artikel 1 § 89 Abs. 4 lautet der 1. Satz:
„Die Regulierungsbehörde hat die Märkte für elektronische Kommunikation zu beobachten und berücksichtigt die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.“
6. In Artikel 1 § 107 Abs. 6 wird das Wort „Bundesgeseztes“ durch das Wort „Bundesgesetzes“ ersetzt.
7. In Artikel 1 § 114 Abs. 6 wird die Wortfolge „innerhalb von 2 Wochen“ durch die Wortfolge „in der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Frist“ ersetzt.
8. In Artikel 1 § 133 Abs. 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
9. In Artikel 1 § 144 entfällt der letzte Satz.
10. Die Überschrift des Artikel 1 § 181 lautet „Informationspflichten“.
11. Artikel 1 § 181 Abs. 12 lautet:
„(12) Das Fernmeldebüro hat die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1070 zu überwachen, dabei insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1070 und der Europäischen Kommission darüber jährlich Bericht zu erstatten.“
12. Der Strichpunkt nach Artikel 1 § 188 Abs. 4 Z 28 wird durch einen Punkt ersetzt.
13. In Artikel 1 § 200 Abs. 1 wird die Wendung „Z 13 und 17“ durch die Wendung „Z 13, 17 und 20“ ersetzt.
14. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 1 wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.
15. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 2 wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.
16. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 3 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2026“ ersetzt.
17. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 4 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
18. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 Z 5 wird die Jahreszahl „2026“ durch die Jahreszahl „2028“ ersetzt.
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