19. In Artikel 1 § 212 Abs. 8 wird im Schlussteil die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.
20. Nach Artikel 1 § 212 Abs. 15 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:
„(16) Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung nach § 144 besteht ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(17) Die für die Erfüllung der in den §§ 118, 119, 124, 135 Abs. 4, 135 Abs. 7, 135 Abs. 8, 135 Abs. 11, 136, 138 Abs. 5 und 138 Abs. 6 vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.“
Dieser Antrag wird begründet wie folgt:
Begründung
Zu Z 1
Bei Begriffsdefintionen ist kein Doppelpunkt zu setzen, daher wird dieser gestrichen.
Zu Z 2
Damit wird klargestellt, dass eine abgelaufene Amateurfunkbewilligung nach Information durch die Behörde im selben Umfang und mit dem selben Rufzeichen durch formlosen Antrag verlängert werden kann.
Zu Z 3
Das Quorum für den Beirat wird an die Anzahl der Mitglieder angepasst.
Zu Z 4
Es handelt sich um ein Redaktionsversehen, das bereinigt wird.
Zu Z 5
Durch die Verschiebung des Ausdrucks „zu beobachten“ wird die Satzstellung richtig gestellt.
Zu Z 6
Hiermit wird die Korrektur eines Tippfehlers vorgenommen.
Zu Z 7
Da die Regulierungsbehörde für bestimmte Informationspflichten eine der Praxis angepasste Frist durch Verordnung vorsehen kann, ist eine starre Frist von 2 Wochen für ähnliche Tatbestände für die Vollziehung unpraktisch. Die Fristen sollen daher synchron laufen.
Zu Z 8
Die Fristen für Anzeigen von Änderungen der AGB an Endnutzer und Regulierungsbehörde werden synchronisiert.
Zu Z 9:
Die Bestimmung über das Inkrafttreten wird in die Übergangsbestimmung (siehe Z 20) verschoben.
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