Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 82

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Zu Z 10:

Hiermit wird ebenfalls die Korrektur eines Tippfehlers vorgenommen.

Zu Z 11:

Das unvollständige Zitat in § 181 Abs. 12 wird vervollständigt.

Zu Z 12:

Da die Aufzählung hier endet, wird statt eines Strichpunkts ein Punkt am Ende gesetzt.

Zu Z 13

Dabei handelt es sich ohne inhaltliche Änderung um die Richtigstellung von fehlerhafen Zitaten auf Grund eines Redaktionsversehens.

Zu Z 14 bis 19

Die Fristen für das Außerkrafttreten von Amateurfunkbewilligungen wird um zwei Jahre nach hinten verschoben, um Amateurfunkern mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben.

Zu Z 20

Abs. 16 siehe oben zu Z 9

Abs. 17 stellt klar, dass, wenn die Umsetzung von Maßnahmen auf Grund dieses Ge­setzes Zeit erfordert, bis dahin die alten Regelungen sinngemäß anzuwenden sind.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Himmelbauer, Zorba

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Relaisfunkstellen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Forschung, In­novation und Digitalisierung über die Regierungsvorlage (1043 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeß­ordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staats­schutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsge­setz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktge­setz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwa­chungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkge­bührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovi­suelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden (1080 d.B.),TOP 3

Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ersucht, zu prü­fen, ob es im Bereich des Amateurfunkes zu teilweisen Gebührenreduktion bzw. -be­freiungen kommen kann. So ist auch zu prüfen, ob die Gebühren bei Relaisfunkstellen entfallen bzw. entsprechend der tatsächlichen Leistungsstufe festgelegt werden können. “

 


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