Zu Z 10:
Hiermit wird ebenfalls die Korrektur eines Tippfehlers vorgenommen.
Zu Z 11:
Das unvollständige Zitat in § 181 Abs. 12 wird vervollständigt.
Zu Z 12:
Da die Aufzählung hier endet, wird statt eines Strichpunkts ein Punkt am Ende gesetzt.
Zu Z 13
Dabei handelt es sich ohne inhaltliche Änderung um die Richtigstellung von fehlerhafen Zitaten auf Grund eines Redaktionsversehens.
Zu Z 14 bis 19
Die Fristen für das Außerkrafttreten von Amateurfunkbewilligungen wird um zwei Jahre nach hinten verschoben, um Amateurfunkern mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben.
Zu Z 20
Abs. 16 siehe oben zu Z 9
Abs. 17 stellt klar, dass, wenn die Umsetzung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Zeit erfordert, bis dahin die alten Regelungen sinngemäß anzuwenden sind.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Himmelbauer, Zorba
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Relaisfunkstellen
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung über die Regierungsvorlage (1043 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden (1080 d.B.),TOP 3
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ersucht, zu prüfen, ob es im Bereich des Amateurfunkes zu teilweisen Gebührenreduktion bzw. -befreiungen kommen kann. So ist auch zu prüfen, ob die Gebühren bei Relaisfunkstellen entfallen bzw. entsprechend der tatsächlichen Leistungsstufe festgelegt werden können. “
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