Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 83

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Begründung

Relaisfunkstellen ermöglichen durch automatischen Empfang und Wiederaussendung von Funksignalen eine Datenübertragung über größere Strecken. Der Funkamateur ist nach § 148 Abs. 1 verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten. Die Umsetzung dieser Verpflichtung und die technische Sicherstellung eines funktionierenden Not- und Katastrophenfunkverkehrs kann nur dann erfolgen, wenn dem Amateurfunkdienst ausreichend Relaisfunkstellen im gesamten Bundesge­biet zur Verfügung stehen, wie das auch bei den Behörden und Organisationen für Ret­tungs- und Sicherheitsaufgaben der Fall ist. Solche Relaisfunkstellen werden aber nicht von der öffentlichen Hand finanziert, sondern von Amateurfunkvereinen, die ein solches Netz von Relaisfunkstellen - im Wesentlichen mit den Mitgliedsbeiträgen - auf freiwilliger Basis errichtet haben und betreiben. Derzeit werden Relaisfunkstellen als Klubfunk­stellen gemäß §7 AFGV klassifiziert und somit ist die höchste Jahresgebühr zu ent­richten. Es scheint gerechtfertigt die tatsächliche Leistungsstufe heranzuziehen, wenn nicht sogar eine Gebührenbefreiung auf Grund der Relevanz für Not- und Katastrophen­funk vorzusehen.

Der inhaltliche Zusammenhang ist gegeben, da das TKG die Regelungen bezüglich des Amateurfunks enthält.

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Entschließungsantrag

 der Abgeordneten Himmelbauer, Zorba

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Amateurfunkprüfungen

eingebracht im Zuge der Debatte über Bericht des Ausschusses für Forschung, Inno­vation und Digitalisierung über die Regierungsvorlage (1043 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeß­ordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staats­schutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichts­gesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktge­setz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwa­chungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkge­bührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovi­suelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden (1080 d.B.), TOP 3

Entschließungsantrag

 Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ersucht, eine Regelung zu erarbeiten, mittels welcher die Prüfungskommission für die Amateurfunk­prüfungen bezüglich einer anderen als der höchsten Bewilligungsklasse künftig aus­schließlich aus durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Touris­mus bestellten und erfahrenen Funkamateuren bestehen kann.“

 


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