Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 79

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Zum Zweiten bringe ich folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kol­legen betreffend „Amateurfunkprüfungen“, eingebracht im Zuge der Debatte zu 1080 der Beilagen, TOP 3

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ersucht, eine Regelung zu erarbeiten, mittels welcher die Prüfungskommission für die Amateurfunk­prüfungen bezüglich einer anderen als der höchsten Bewilligungsklasse künftig aus­schließlich aus durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Touris­mus bestellten und erfahrenen Funkamateuren bestehen kann.“

*****

Damit erreichen wir auch, dass die Funkamateure, die jetzt schon einen wesentlichen Beitrag zur Ausbildung liefern, auch in Zukunft ihre Prüfungen abhalten können.

Abschließend ein Danke an alle Beteiligten, die an dem Telekommunikationsgesetz mit­gearbeitet haben. Danke an das Ministerium, an die Beamten, die dabei sehr federfüh­rend tätig waren, aber natürlich auch an meinen Koalitionspartner, namentlich Herrn Ab­geordneten Zorba. Danke an alle, die sich bereit erklärt haben, uns mit Inputs entgegen­zukommen. Ich hoffe auf Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

13.22

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Himmelbauer, Zorba

Kolleginnen und Kollegen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung über die Regierungsvorlage (1043 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeß­ordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staats­schutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsge­setz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktge­setz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwa­chungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkge­bührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovi­suelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden (1080 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 4 Z 61 entfällt der Doppelpunkt nach der Wendung „„Objekt““.

2. In Artikel 1 lauten § 39 Abs. 2 und 3:

„(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 38 Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, infor­miert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung. In


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