Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 102

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auch euch kann Long Covid treffen. Noch ein Hinweis: Liebe Jugendliche in Österreich, ab 14 könnt ihr selber entscheiden und seid nicht mehr darauf angewiesen, dass eure Eltern für euch entscheiden, ob ihr impfen geht oder nicht. Nutzt diese Möglichkeit, seid gescheiter als andere! (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

14.26

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1924/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz und das Medizinpro­duktegesetz geändert werden (1072 der Beilagen) (TOP 11)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 2 wird im Titel nach dem Wort „Medizinproduktegesetzes“ die Zahl „2021“ angefügt.

b) In Artikel 2 lautet die Novellierungsanordnung Z 1:

„In § 14 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.“

c) In Artikel 2 entfällt die Z 2.

Begründung

Zu a):

Artikel 2 (Titel):

Wenngleich dies ohnehin aus der Promulgationsklausel hervorgeht, wird der Titel be­richtigt, um zu verdeutlichen, dass es sich um eine Änderung des Medizinproduktege­setzes 2021 handelt.

Zu b):

Artikel 2 Z 1 (§ 14 Abs. 4 Z 6 des Medizinproduktegesetzes 2021):

Klarstellung, dass der Ethikkommission entweder ein technischer Sicherheitsbeauftrag­ter einer Krankenanstalt oder eine Person mit einem Studienabschluss in biomedizini­scher Technik oder einem abgeschlossenen Ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Studium mit zumindest dreijähriger Erfahrung im Bereich der biomedizinischen Technik anzugehören hat.

Zu c):

Artikel 2 Z 2 (§ 84 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes 2021):

Aufgrund einer Reevaluierung ist nicht mehr davon auszugehen, dass eine Verlänge­rung der Bestimmung des § 81 Abs. 4 über den 31. Dezember 2021 hinaus erforderlich ist.

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