Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 103

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1824/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (1067 d.B.) (TOP 6)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 Z 8 wird in § 7 Abs. 3a nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wortfolge „mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde“ eingefügt.

Begründung

Zur Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben im Rahmen der mittelbaren Bundes­verwaltung auf Gemeinden siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 (2017), Rz 334 f. Typische Beispiele des übertragenen Wirkungsbereichs sind die Zuständigkei­ten des Bürgermeisters im Bereich des Meldewesens (§ 13 Abs. 1 MeldeG).

In diesem Sinne wird dem Bürgermeister die Zuständigkeit zur Erlassung von Verord­nung gemäß § 7 Abs. 3a übertragen. Durch das Erfordernis der Zustimmung der Be­zirksverwaltungsbehörde ist der zur Verordnungserlassung erforderliche fachliche Aus­tausch vor Verordnungserlassung sichergestellt. Es ist davon auszugehen, dass damit der Dokumentationspflicht entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausreichend nachgekommen werden kann.

Gegen die Sicherstellung der Kooperation zwischen Gemeinde im übertragenen Wir­kungsbereich und Bezirksverwaltungsbehörde – als verfahrensrechtliche Vorausset­zung der Verordnungserlassung – sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Beden­ken.

Die Verwaltungsführung der Gemeinden (Gemeindeverbände) in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs ist unmittelbar von Verfassungs wegen der Wei­sungsbefugnis und dem damit zusammenhängenden Aufsichtsrecht des zuständigen staatlichen Organs unterworfen (Art. 119 Abs. 1 B-VG); welches das zuständige Organ des Bundes oder des Landes ist, muss sich aus den anwendbaren Verwaltungsvor­schriften ergeben (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht7 (2017), Rz 373).

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt nun Frau Dr. Dagmar Belakowitsch. – Bitte, Frau Abgeordnete.


14.26.11

Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch (FPÖ): Herr Präsident! Mein Vorredner, der Pharmalobbyist Schallmeiner, hat sich hierhergestellt und hat gesagt: Derzeit sind in Österreich 12 000 Personen an Covid erkrankt und jeden Tag kommen 1 800 dazu.

Herr Kollege Schallmeiner, das ist absolut unrichtig. (Zwischenruf des Abg. Schallmei­ner.) – Hören Sie zu, vielleicht lernen Sie nach eineinhalb Jahren Pandemie ein bisschen was! Bestenfalls werden jeden Tag 1 800 Personen positiv getestet. (Neuerlicher Zwi­schenruf des Abg. Schallmeiner.) Das hat überhaupt nichts damit zu tun, ob sie er­kranken.

 


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