Unternehmen vom türkisen Familiennetzwerk profitiert. Der Ehemann von ÖVP-Nationalrätin Carmen Jeitler-Cincelli ist Partner im Unternehmen, das den Zuschlag erhielt.
Anfang Oktober sind außerdem neue Ermittlungsakten der WKStA an die Öffentlichkeit gelangt3, insbesondere die 104 Seiten starke Anordnung der Hausdurchsuchung sowie über 750 Seiten an Auswertung von Korrespondenzen zwischen mehreren Personen aus dem Umfeld von Sebastian Kurz.
Zu den Beweisthemen:
Die Festlegung von Beweisthemen ist auf Grund der VO-UA nicht zwingend erforderlich, jedoch in Hinblick auf die Konkretisierung des Untersuchungsgegenstandes und eine zweckmäßige Bearbeitung der zu untersuchenden Themen geboten. Auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach in einem Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auszuführen ist, welche Themenbereiche der Untersuchungsausschuss im Rahmen seines nachfolgenden Beweisverfahrens untersuchen soll (vgl. VfSlg. 20370/2020, 174), ist ein Verzicht auf Beweisthemen nur unter schwierigen Voraussetzungen denkbar. Im vorliegenden Verlangen legen die Beweisthemen daher die Schwerpunkte der Untersuchung verbindlich fest. So empfiehlt es auch der Ausschussbericht (vgl. AB 440 BlgNR XXV.GP, 7):
„Da solche Vorgänge, auch wenn sie grundsätzlich näher definiert werden, erfahrungsgemäß ein hohes Maß an Komplexität aufweisen, soll im Antrag bzw. Verlangen nach Möglichkeit auch eine inhaltliche Gliederung nach Beweisthemen erfolgen. Der Untersuchungsgegenstand kann in einzelne Abschnitte und nach Beweisthemen gegliedert sein, zumal ein Vollzugsakt auch in einzelne Phasen zerlegt werden kann.“
§ 1 Abs. 5 VO-UA sieht vor, dass eine inhaltliche Gliederung des Gegenstandes der Untersuchung nach Beweisthemen zulässig, eine Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche hingegen unzulässig ist. Dies ist insofern logisch, als dass die Beweisthemen nicht über den Untersuchungsgegenstand hinausgehen können und bereits dieser nicht mehrere unzusammenhängende Vorgänge umfassen darf. Denn der Untersuchungsgegenstand bildet den Rahmen der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses, bindet diesen und bildet gleichzeitig die Begrenzung der diesem übertragenen Zwangsbefugnisse (VfSlg. 20370/2020, 172) und nicht die Beweisthemen. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass sowohl für den grundsätzlichen Beweisbeschluss eine Gliederung nach den Beweisthemen vorgeschrieben ist (vgl. § 24 Abs. 3 VO-UA), als auch eine Befragung von Auskunftspersonen außerhalb der angeführten Beweisthemen unzulässig wäre (vgl. § 41 Abs. 1 VO-UA). Insofern verfügen die Beweisthemen über eigenständigen normativen Gehalt. Dies entspricht auch dem sonstigen Verständnis von Beweisthemen im gerichtlichen Verfahrensrecht.
Die Beweisthemen des vorliegenden Verlangens gliedern den Untersuchungsgegenstand nach machtpolitischen Einflussformen. Das Vorliegen einer unsachlichen Gewährung von Vorteilen im Bereich der Vollziehung des Bundes an mit der ÖVP verbundene Personen zum Zwecke der parteipolitischen Interessen der ÖVP sowie entsprechende Vorbereitungshandlungen auf Grundlage des Projekts Ballhausplatz soll vom Untersuchungsausschuss in diesen Bereichen überprüft werden, da sie auf verschiede Arten Zugang zu staatlichen Ressourcen eröffnen, die nicht jedem gleichermaßen zur Verfügung stehen, in der Regel beschränkt und insofern begehrt sind. Die Verfügungsgewalt über solche Ressourcen ermöglicht der ÖVP die Förderung parteipolitischer Loyalitäten, da nur dadurch ein System von Belohnungen und Bestrafungen für das Verhalten Dritter besteht. Belege dafür sind mannigfaltig: Von der Bestellung loyaler Personen in verschiedenste Funktionen über die Gewährung besonderer Mitspracherechte bei der Erstellung von Gesetzesvorhaben bis hin zur Einrichtung besonderer Förderprogramme
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