aaO, 217). Es ist somit auch klargestellt, dass etwa die Verwendung der mutmaßlich gewährten Vorteile durch die ÖVP nicht Gegenstand der Untersuchung sein kann, da Parteien genauso juristische Personen des Privatrechts und somit nicht Untersuchungsgegenstand sind, sondern lediglich jene Motive und Handlungen, die im Bereich der Vollziehung des Bundes zur Vorteilsgewährung führten.
Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass die Untersuchung die private Sphäre der ÖVP mittelbar berührt, da an der Aufklärung des behaupteten Missstands ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die ÖVP über einen besonderen Bezug zu staatlichen Einrichtungen verfügt, sowie Kenntnis über Strukturen und Prozesse in der ÖVP zum Verständnis von Handlungen im Bereich der Vollziehung des Bundes erforderlich sind, da sie insofern eine Vorfrage darstellen. Die dem Untersuchungsausschuss von der Bundesverfassung eingeräumten, der Wirksamkeit seines Kontrollauftrags dienenden, besonderen Informationsrechte würden ins Leere laufen, könnten private Umstände nicht einmal mittelbar erforscht werden, obwohl diese Folgen im Bereich der Vollziehung des Bundes haben. Aus diesem Grund kann der verfassungsrechtlichen Vorlagepflicht des Art. 53 Abs. 3 B-VG gegenüber dem Untersuchungsausschuss auch keine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Privaten entgegengesetzt werden (vgl. dazu bereits VfSlg. 19973/2015). Davon zu unterscheiden ist die Frage der eigenständigen Mitwirkungspflicht Privater an den Beweiserhebungen eines Untersuchungsausschusses (vgl. dazu einerseits VfSlg. 19993/2015 bzw. andererseits § 288 Abs. 1 und 3 StGB).
Dass Private mittelbar vom Gegenstand der Untersuchung betroffen sein können, hat der Verfassungsgesetzgeber durch die Erlassung des Art. 138b Abs. 1 Z 7 und die Schaffung des dazugehörigen Beschwerdeverfahrens im VfGG überdies ausdrücklich anerkannt. Schließlich wäre ein solches Verfahren zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ansonsten von vornherein obsolet.
Dem Nationalrat kommt gemäß Art. 143 B-VG das Recht zu, beim Verfassungsgerichtshof die Klage gegen (auch ehemalige) Mitglieder der Bundesregierung auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen zu erheben, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig, die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Gemäß § 73 VfGG hat die Klage denselben Maßstäben wie eine Anklageschrift zu entsprechen (vgl. Rohregger in: Eberhard et al. [Hrsg.], Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, 4; Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung4, § 75, Anm. 1). Zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Aufgaben muss es dem Nationalrat unter Einsatz seines weitestreichenden Kontrollinstruments - des Untersuchungsausschusses - daher möglich sein, den Sachverhalt und insbesondere auch die subjektive Tatseite selbsttätig umfassend zu erforschen, auch wenn diese im Bereich der parteipolitischen Gründe zu verorten ist, so lange nur ein ausreichender Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit besteht. Vorwürfe strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen bestehen aktuell gegenüber mehreren der ÖVP zuzurechnenden Regierungsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Amtsführung, insbesondere gegen den Bundeskanzler sowie Bundesminister Blümel. Eine solche Auslegung entspricht auch dem spezifischen Verständnis parlamentarischer Kontrolle als Informationsgewinnung zur Geltendmachung politischer Verantwortung (vgl. auch Konrath/Neugebauer/Posnik, aaO, 218).
Bei den Vorteilen, die mutmaßlich gewährt wurden, handelt es sich in aller Regel um solche, die im Bereich der Vollziehung des Bundes gelegen sind, da eine Vorteilsgewährung in anderen Bereichen jedenfalls nicht durch die amtliche Tätigkeit der jeweiligen Personen ausgelöst sein kann. Einzige Ausnahme bilden Fallkonstellationen im Dreiecksverhältnis, bei denen sich das jeweilige Organ des Bundes für den Vorteil bei einem Dritten verwendet und der Vorteil somit indirekt gewährt wird. Auf Grund derselben Verwerflichkeit solcher Handlungen – nämlich der Unsachlichkeit des Eingreifens eines
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