9.18

Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Ich möchte zum Pfandbriefgesetz sprechen, denn wir setzen mit diesem Bundesgesetz eine EU-Richtlinie um, und ergänzend zu dieser Umsetzung werden wir eben uneinheitliche und in verschiedenen Gesetzen enthaltene Regelungen zur Bege­bung von gedeckten Schuldverschreibungen beseitigen. Wir schaffen damit eine mo­derne und einheitliche Rechtsgrundlage für die Emission von gedeckten Schuldver­schreibungen – ein wichtiger Punkt.

Vorweg möchte ich mich auch dafür bedanken, dass es möglich ist, noch eine wichtige Korrektur mittels eines Abänderungsantrages vorzunehmen – den werde ich dann zum Schluss meiner Rede noch einbringen.

Ich möchte aber ein paar grundsätzliche Gedanken zum Thema Pfandbrief einbringen. Wenn Kollege Krainer Konsumentenschutz sagt: Ich glaube nicht unbedingt, dass das Pfandbriefrecht grundsätzlich für Diskussionen um den Konsumentenschutz geeignet ist, denn dem Kunden ist es im Regelfall egal, ob der Kredit in den Deckungsstock ge­stellt wird oder nicht, und es folgt ja faktisch dadurch keine Schlechterstellung des Kun­den.

Zum Zweiten haben die Kunden ja generell Interesse an einer günstigen und lang­fris­tigen Finanzierung ihrer Wohnung oder ihres Hauses, und Banken haben durch diese Pfandbriefe auch in krisenhaften Situationen wie zum Beispiel einer Finanzkrise den stabilen und nachhaltigen Zugang zur Liquidität gehabt und konnten damit ihre Kunden weiter mit günstigen Krediten unterstützen.

Zum Dritten: Pfandbriefe haben per se einen langfristigen Charakter, und eine vorzeitige Auf­lösung oder Nichtigkeit widerspricht dieser langfristigen Zielsetzung. Rechtssicher­heit über die Rahmenbedingungen ist sowohl für den Kunden als auch für die Bank unerlässlich.

Zum Vierten: In der langen Geschichte des österreichischen Pfandbriefes sind noch nie Kunden zu Schaden gekommen. – Diese vier Punkte wollte ich einmal grundsätzlich festhalten.

Jetzt noch einmal ganz kurz zum Gesetz: Mit dieser aktuellen Umsetzung des euro­päischen Rahmens für Pfandbriefe soll insbesondere auch der grenzüberschreitende Vertrieb von Pfandbriefen ermöglicht werden. Wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen und die Vermeidung unnötiger Kosten sind daher auch weiterhin essenziell. Es sollen im Interesse von Kunden und Banken unnötige Kosten wie zum Beispiel doppelte Ratings vermieden und weiterhin günstige Finanzierung ermöglicht werden. Ich denke, das ist sowohl für die Kunden als auch für die Banken ganz wichtig, um wie schon ange­sprochen unnötige Kosten zu vermeiden.

Eines noch: Wir haben die Möglichkeit, Kredite in Deckungsstöcke aufzunehmen. Das ermöglicht eben diese günstige Finanzierung für die Kunden. Dazu eine Zustimmungs­pflicht der Konsumenten gesetzlich vorzuschreiben und die Nichtigkeit bei deren Fehlen vorzuziehen liegt nicht unbedingt in deren Interesse. Deshalb ist es wichtig, dass wir dazu einen Abänderungsantrag einbringen, denn es wäre sehr unverständlich gewesen, die Zustimmung auch für alte Kredite nachträglich einholen zu müssen, wenn die Bank diese Deckungsstöcke zusammenführen will. Das verlangt auch kein anderer Mitglied­staat in Europa, und deshalb bringe ich diesen Abänderungsantrag ein, bei dem zu­min­dest für bestehende Pfandbriefe das Thema Zustimmungserklärung im Interesse der Rechts­sicherheit klargestellt wird. Im Sinne von Tausenden Kreditnehmern und deren Bank­partnern danke ich für die Unterstützung des Gesetzes und des folgenden An­trages:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen zu 1145 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Art. 1 (Pfandbriefgesetz) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 39 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Kreditforderungen, die vor dem 8. Juli 2022 vertraglich begründet wurden, unter­liegen nicht der Anforderung der Bestimmung gemäß § 10 Abs. 2.“

*****

Eigentlich wollten wir diesen Abänderungsantrag schon im Ausschuss einbringen, wir haben aber diesbezüglich noch Verhandlungen gehabt. Auch im Ausschuss einbringen wollten wir eine Ausschussfeststellung betreffend die Zustimmung zur Aufnahme in den Deckungsstock, die ich hier noch einmal darlegen will, und zwar mit folgendem Wortlaut:

Die Zustimmung zur Aufnahme der Kreditförderung in einen Deckungsstock im Sinne des Pfandbriefgesetzes wird erteilt. Hinweis: Sobald der Kredit in ein Deckungsregister im Sinne des Pfandbriefgesetzes eingetragen wird, können die Kreditverbindlichkeiten im Falle einer Insolvenz des Kreditgebers nicht im Wege der Aufrechnung mit Forde­rungen gegen den Kreditgeber getilgt, sondern müssen bezahlt werden. Auf die Forde­rungen gegen den Kreditgeber, die nicht durch die Einlagensicherung gedeckt werden, wird nur die Konkursquote bezahlt.

Die Erklärung des Verbrauchers bedarf grundsätzlich der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB. Wird mit dem Kreditnehmer aber die Verwendung von Fernkommuni­kations­mitteln  § 3 Z 1 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz  vereinbart oder ist dies mit ihm bereits vereinbart, so kann die Schriftformerfordernis auch durch eine starke Kunden­authentifizierung gemäß § 4 Z 28 Zahlungsdiensterichtlinie 2018 erfüllt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Verträge mit Verbrauchern, die österreichi­schem Recht unterliegen. Erklärungen von Verbrauchern, die gemäß Artikel 6 der Ver­ordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Amtliches Gesetzblatt L 177 vom 4.7.2008, dem Recht eines anderen Staates als Österreich unterliegen, sind in Inhalt und Form so zu gestalten, dass die Zustimmung zur Indeckung­nahme gemäß dem jeweils anwendbaren Recht wirksam ist. – Zitatende.

Ich bitte um Zustimmung zum Gesetz und zum Abänderungsantrag. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Jakob Schwarz.)

9.25

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Nina Tomaselli,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1029 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbrief­gesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassen­ge­setz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypo­thekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtsein­füh­rungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungs­gesetz geändert werden (1145 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1029 der Beila­gen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfand­briefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassen­gesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagen­sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehörden­gesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insol­venzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden (1145 der Beilagen), angeschlossene Geset­zesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Pfandbriefgesetz) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 39 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Kreditforderungen, die vor dem 8. Juli 2022 vertraglich begründet wurden, unter­liegen nicht der Anforderung der Bestimmung gemäß § 10 Abs. 2.“

Begründung

Zu Art 1 (Pfandbriefgesetz):

Durch die Z 1 wird sichergestellt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende deckungs­wertfähige Kreditforderungen, die auch den neuen Anforderungen ent­sprechen, weiterhin wirtschaftlich nutzbar sind, da es nicht realistisch ist, dass bei abgeschlos­senen Kreditverträgen nachträglich eine Zustimmung der Kreditnehmer in großer Anzahl erreicht werden kann und es soll auch der hierfür notwendige Änderungsaufwand ver­mieden werden. Da es unwirtschaftlich wäre, große Teile des bestehenden Kredit­volu­mens, einschließlich bestehender Deckungsstöcke, nicht über die restliche Laufzeit nutzen zu können, soll für den historischen Bestand das neue Zustimmungserfordernis nicht gelten. Dadurch soll jedoch kein Präjudiz für die Frage geschaffen werden, ob bei be­stehenden Verträgen nach bisher geltendem Recht von einem Zustimmungserfordernis auszugehen wäre oder ob die Verständigung des Schuldners ausreicht, um das Aufrech­nungsverbot auszulösen.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Fuchs. – Bitte.