Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung, 135. Sitzung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 / Seite 255

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Kollege Haubner hat das Betriebliche Testungs-Gesetz gelobt. Wenn Sie das genau anschauen, dann sehen Sie, dass diese betrieblichen Testungen jetzt bis 31.12.2022 verlängert werden, also noch über ein Jahr hinaus. Da frage ich mich: Wenn ab 1. Feb­ruar eine Impfpflicht geplant ist, warum dann betriebliches Testen bis Ende 2022? – Das ergibt alles keinen Sinn, und weil die Pandemiebekämpfung dieser Regie­rung keinen Sinn ergibt, ist es so eigentlich konsequent. (Beifall bei den NEOS sowie des Abg. Lercher.)

17.05

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regie­rungsvorlage (1167 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird (1212 d.B.) - TOP 21

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. § 5a Abs. 2 Ziffer 6 entfällt.

II. Z 14 lautet:

1. Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Titel „Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbe­werbs­bedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)“, die Abschnitts­bezeichnung und -überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt, die Abschnitts­bezeichnung und -überschrift des 3. Abschnitts, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 2, 2a, 2b und 4, § 9a, § 10, Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. Liefervereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, müssen bis zum 1. Mai 2022 mit diesem Bundesgesetz in Einklang gebracht werden."

III. Ziffer 10 und 11 des Anhangs I entfallen.

Begründung

Die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (2019/633) verfolgt das Ziel, die Position von landwirtschaftlichen Produzenten gegenüber ihren Abnehmern zu stärken, indem u.a. gewisse Geschäftspraktiken verboten werden. Wegen des Kräfte-ungleichgewichts zwischen Produzenten und wenigen, großen Abnehmern, war der Beschluss dieser Richtlinie ein wichtiger Schritt in Richtung eines fairen Wettbewerbs in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Diese Richtlinie wurde unter österreichi­scher Ratspräsidentschaft 2018 beschlossen. Die damalige und heutige Landwirt­schafts­ministerin feierte die Einigung und sprach damals in diesem Zusammenhang von der


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