Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung, 135. Sitzung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 / Seite 302

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Begründung

Auch die während der Pandemie geschaffene Regelung, wonach Personen, die nicht über eine Berechtigung zur Durchführung pflegerischer Tätigkeiten verfügen, zur Tätig­keiten der pflegerischen Basisversorgung herangezogen werden können, soll bis Ende 2022 verlängert werden. Dies soll Personalengpässe insbesondere in Einrichtungen der Behindertenbetreuung verhindern.

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Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1969/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (1270 d.B.) (TOP 33)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag lautet wie folgt:

„Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID 19-Maßnahmen­gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 3 entfällt der Punkt.

2. In § 39 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 218 Euro“ eingefügt.

3. In § 40 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 145 Euro“ eingefügt.

4. In § 40 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.

5. In § 50 Abs. 8 wird die Zeichenfolge „31.12.2021“ durch die Wort-und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

6. Dem § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die Überschrift zu § 3 sowie die §§ 39, 40 und 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 39 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“

 


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