Begründung
Auch die während der Pandemie geschaffene Regelung, wonach Personen, die nicht über eine Berechtigung zur Durchführung pflegerischer Tätigkeiten verfügen, zur Tätigkeiten der pflegerischen Basisversorgung herangezogen werden können, soll bis Ende 2022 verlängert werden. Dies soll Personalengpässe insbesondere in Einrichtungen der Behindertenbetreuung verhindern.
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Gesamtändernder Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen,
zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1969/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (1270 d.B.) (TOP 33)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag lautet wie folgt:
„Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID 19-Maßnahmengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 3 entfällt der Punkt.
2. In § 39 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 218 Euro“ eingefügt.
3. In § 40 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 145 Euro“ eingefügt.
4. In § 40 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.
5. In § 50 Abs. 8 wird die Zeichenfolge „31.12.2021“ durch die Wort-und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.
6. Dem § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) Die Überschrift zu § 3 sowie die §§ 39, 40 und 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 39 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“
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