Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung, 135. Sitzung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 / Seite 303

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Artikel 2

Änderung des COVID 19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 (COVID 19-Maßnahmengesetz – COVID 19 MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 9 wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1, 5, 5a Z 1 und Abs. 6 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „145 Euro“ eingefügt.

3. In § 8 Abs. 2 und 5a Z 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.

4. In § 8 Abs. 3 und 5a Z 3 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „3 000 Euro“ eingefügt.

5. In § 8 Abs. 4 und 5a Z 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „360 Euro“ eingefügt.

6. Dem § 13 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 5 Abs. 9 sowie § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Zu Artikel 1 (Epidemiegesetz 1950)

Zu Z 2 bis 6 (§§ 39, 40 sowie 50 Abs. 8 und 27):

Die Festlegung von Mindeststrafen im COVID-19-Maßnahmengesetz verfolgt den Zweck der Einhaltung der in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegten Ge- und Verbote, die dem rechtmäßigen Ziel des Schutzes der Gesundheitsinfrastruktur vor Überlastung dienen. Im Lichte einer gesamthaften und sachlichen Betrachtung sind zur Erreichung dieses Schutzzieles nicht nur die Strafbestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, sondern auch solche des Epidemiegesetzes 1950 mit einer Mindeststrafe zu versehen. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterlie­gen nur Krankenheiten, die vor dem Hintergrund der Wahrung der öffentlichen Gesund­heit, auf Grund der zugrundeliegenden Übertragbarkeit und Gefährlichkeit, die Setzung behördlicher Maßnahmen erfordern. Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Gesund­heitsinfrastruktur ist es demnach auch erforderlich, die mit diesen Krankheiten uU verbundene Mehrbelastung gering zu halten. Darüber hinaus werden behördliche Maß­nahmen nach dem Epidemiegesetz auch im Hinblick auf COVID-19 getroffen (z.B. Abson­derungen nach § 7). Ferner darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschul­digte ein Jugendlicher ist. Ungeachtet der Formulierung handelt es sich hierbei nicht um eine „Ermessensbestimmung“, sondern besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (s Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 20 Rz 3 [Stand 1.5.2017, rdb.at]). Da diese Maßnahme in unmittelbarem Zusam­menhang mit der durch die gegenwärtige COVID-19-Pandemie bedingten Belastung des Gesundheitssystems steht, werden die mit diesem Bundesgesetz verankerten Mindest­strafen – im Einklang mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz – mit 30. Juni 2022 wieder außer Kraft gesetzt.

 


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