Darüber hinaus wird die Regelung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt ist, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach dem Epidemiegesetz wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleistungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist, bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Zu Artikel 2 (COVID-19-Maßnahmengesetz)
Zu Z 2 bis 5 (§ 8):
Die Wirksamkeit seuchenrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung pandemischer Geschehnisse hängt wesentlich von deren Einhaltung durch die Normunterworfenen ab. Im Besonderen wird damit der Schutz der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur verfolgt. Vor diesem Hintergrund werden nun – neben den bisherigen Höchststrafen – auch Mindeststrafen festgelegt. Aus der Judikatur des VfGH kann abgeleitet werden, dass eine Mindeststrafe zulässig ist, sofern sie insbesondere zur Schuld des Täters in einem angemessenen Verhältnis steht und sachlich rechtfertigbar ist (siehe zum Ganzen VfSlg. 18.775; VfSlg. 16.407; VfGH 9.3.2011, G 53/10: Erfordernis der Ermöglichung einer sachgerechten Beurteilung der verbotenen Verhaltensweisen; dazu auch Muzak, migraLex 2011, 45, der hervorhebt, dass eine sachliche Differenzierung notwendig sei und die Mindeststrafe in einem angemessenen Verhältnis zu vergleichbaren Verboten stehen müsse; VfSlg. 20.378: selbst bei strengeren Strafen aus general- und spezialpräventiven Gründen müsse eine Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen, wobei im Anlassfall keine Möglichkeit bestand, die spezifischen Unwertgehalte zu berücksichtigen). Ferner darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Ungeachtet der Formulierung handelt es sich hierbei nicht um eine „Ermessensbestimmung“, sondern besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (s Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 20 Rz 3 [Stand 1.5.2017, rdb.at]).
Zu beachten ist auch, dass die Mindeststrafe im Verhältnis zum Strafrahmen stehen muss, um die verschiedenen Unwertgehalte im Einzelfall berücksichtigen zu können. Um dieses Verhältnis auch weiterhin zu wahren, wurde die jeweilige Mindeststrafe mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent der Höchststrafe bemessen.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses 1271 der Beilagen über den Antrag 2061/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (TOP 34)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
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