Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung, 135. Sitzung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 / Seite 305

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Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

»1a. § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:

              „30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a EStG 1988;“«

b) Nach der Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

»8a. Nach § 759 wird folgender § 759a samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung 2022

§ 759a. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmal­zahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“«

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

»3a. Nach § 392 wird folgender § 392a samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung 2022

§ 392a. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Ein­malzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

»3a. Nach § 386 wird folgender § 386a samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung 2022

§ 386a. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Ein­malzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

 


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