Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
»1a. § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:
„30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a EStG 1988;“«
b) Nach der Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
»8a. Nach § 759 wird folgender § 759a samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung 2022
§ 759a. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“«
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
»3a. Nach § 392 wird folgender § 392a samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung 2022
§ 392a. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
»3a. Nach § 386 wird folgender § 386a samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung 2022
§ 386a. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
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