18.46

Abgeordneter Mag. Christian Drobits (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministe­rin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Meine Fraktion gibt ein klares Bekenntnis zum Kampf gegen Korruption und für Transparenz ab. Das ist auch das Anliegen der Öster­reicherinnen und Österreicher, dem gerade in den nächsten Monaten und Jahren groß Rechnung getragen wird, deshalb sind wir natürlich auch für die Verlängerung dieser Kronzeugenregelung.

Wir wissen auch, dass Sie, Frau Bundesministerin, das als wichtiges Instrument für die Bekämpfung der Korruption und auch der Wirtschaftskriminalität sehen – das sehen wir genauso.

Ich möchte in aller Kürze sagen, dass diese Kronzeugenregelung Rechtssicherheit schafft und im Endeffekt dazu führt, dass zukünftig die Kriminalpolizei als Behörde he­rangezogen werden kann, sodass sich die Kronzeugen auch an die Kriminalpolizei wen­den können.

Verbesserungswürdig ist unserer Meinung nach – so wie es auch die NEOS gesagt haben –, dass es in der Evaluierung zu wenig Transparenz gegeben hat und auch die Einbindung von Stakeholdern gefehlt hat. Wir sehen die Verlängerung der Regelung um sieben Jahre bis Ende 2028 als kleinen Schritt – wir werden ihm zustimmen –, aber wir wollen eine Dauerrechtslösung, und deshalb bringe ich seitens meiner Fraktion folgen­den Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage 1175 d.B. betreffend ein Bundesge­setz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

In Z 4 betreffend Abs. 50 entfällt folgender Satz:

„§ 209 a und § 209 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

*****

Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

18.48

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Yildirim, Mag. Drobits

Kolleginnen und Kollegen

betreffend den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage 1175 dB be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird (1256 d.B.)

TOP 32

Der Nationalrat wolle beschließen:

In Z 4 betreffend Abs. 50 entfällt folgender Satz:

„§ 209a und § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

Begründung

Die „großen Kronzeugenregelungen“ der § 209a und § 209b StPO traten erstmals mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010 („Strafrechtliches Kompetenzpaket“) vorläufig für einen Zeitraum von sechs Jahren ab 1.1.2011. Anschließend wurden die Normen wieder befristet in Kraft gesetzt. Diese neue Frist läuft mit Jahresende aus. Eine neuerli­che Befristung mit sieben Jahren erscheint aber verzichtbar, da sich die Regelungen in der Praxis bewährt haben.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Ragger. – Bitte.