Abänderungsantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza
und Kollegen
zum Bericht des Sozialausschusses (1228 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird (TOP 12)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 1 (§ 37e) wird in Abs. 1 der Wortlaut „31. Oktober 2021“ durch den Wortlaut „30. November 2021“ und der Wortlaut „November“ jeweils durch den Wortlaut „Dezember“ ersetzt.
2. In Ziffer 1 (§ 37e) wird nach Abs. 3 ein Abs. 4 angefügt; Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln. Das Arbeitsmarktservice hat dieser die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln und deren Aufwand finanziell abzudecken. Der Bundesminister für Inneres hat der Buchhaltungsagentur ergänzend zu den nach Namen, Geburtsdatum und allenfalls einem weiteren Meldedatum eindeutig bestimmten Antragsberechtigten gemäß Abs. 1 die dazugehörigen Wohnsitzadressen aus dem zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln. Die Beantragung des Langzeit-KUA-Bonus ist bis längstens 31. Dezember 2022 zulässig.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln.“
Begründung
Mit der Änderung der Monate von „November“ auf „Dezember“ und der Verlängerung des Zeitraumes bis 30. November 2021 statt 31. Oktober 2021 in Abs. 1 wird der Kreis der Anspruchsberechtigten verändert und damit erweitert.
Die der Buchhaltungsagentur zu übermittelnden Daten sollen konkret bezeichnet werden. Namen und Sozialversicherungsnummern sollen vom Arbeitsmarktservice, das diese für die in Betracht kommenden Personen aus der Abwicklung der Kurzarbeit kennt, übermittelt werden. Die dazugehörigen Wohnsitzadressen sollen vom Bundesministerium für Inneres aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden. Das Arbeitsmarktservice soll Namen und Sozialversicherungsnummern auch den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer übermitteln, damit diese die betroffenen Personen informieren können.
Ein Antrag auf den Langzeit-KUA-Bonus soll zudem nur bis längstens Ende Dezember 2022 zulässig sein, um eine rasche und zeitlich begrenzte Abwicklung sicherzustellen.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.
Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dagmar Belakowitsch. – Bitte.
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