Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 93

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

und Kollegen

zum Bericht des Sozialausschusses (1228 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird (TOP 12)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 1 (§ 37e) wird in Abs. 1 der Wortlaut „31. Oktober 2021“ durch den Wortlaut „30. November 2021“ und der Wortlaut „November“ jeweils durch den Wortlaut „Dezem­ber“ ersetzt.

2. In Ziffer 1 (§ 37e) wird nach Abs. 3 ein Abs. 4 angefügt; Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln. Das Arbeitsmarktservice hat dieser die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln und deren Aufwand finanziell abzude­cken. Der Bundesminister für Inneres hat der Buchhaltungsagentur ergänzend zu den nach Namen, Geburtsdatum und allenfalls einem weiteren Meldedatum eindeutig be­stimmten Antragsberechtigten gemäß Abs. 1 die dazugehörigen Wohnsitzadressen aus dem zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln. Die Beantragung des Lang­zeit-KUA-Bonus ist bis längstens 31. Dezember 2022 zulässig.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitneh­mer die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln.“

Begründung

Mit der Änderung der Monate von „November“ auf „Dezember“ und der Verlängerung des Zeitraumes bis 30. November 2021 statt 31. Oktober 2021 in Abs. 1 wird der Kreis der Anspruchsberechtigten verändert und damit erweitert.

Die der Buchhaltungsagentur zu übermittelnden Daten sollen konkret bezeichnet wer­den. Namen und Sozialversicherungsnummern sollen vom Arbeitsmarktservice, das die­se für die in Betracht kommenden Personen aus der Abwicklung der Kurzarbeit kennt, übermittelt werden. Die dazugehörigen Wohnsitzadressen sollen vom Bundesministe­rium für Inneres aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden. Das Arbeitsmarkt­service soll Namen und Sozialversicherungsnummern auch den gesetzlichen Interes­senvertretungen der Arbeitnehmer übermitteln, damit diese die betroffenen Personen informieren können.

Ein Antrag auf den Langzeit-KUA-Bonus soll zudem nur bis längstens Ende Dezem­ber 2022 zulässig sein, um eine rasche und zeitlich begrenzte Abwicklung sicherzu­stellen.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dagmar Belakowitsch. – Bitte.

 


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