Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 96

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Deshalb möchte ich den Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza und Kollegen zum Bericht des Sozialausschusses, 1230 der Beila­gen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, einbringen, in dem genau dieser Teuerungsausgleich mitbeschlossen wird.

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, noch etwas zu sagen! Dieser Teuerungsausgleich alleine ist schon ein sehr wichtiger Schritt, es werden aber deutlich mehr Maßnahmen gesetzt, wie wir gestern schon erwähnt haben. Mit dem Sozialversi­cherungsbonus, der vorgezogen wird, der eineinhalb Jahre länger ausbezahlt wird, weil die Krankenversicherungssenkung ja erst Mitte nächsten Jahres eingesetzt hätte, mit der Erhöhung des Sozialversicherungsbonus mit dem Jahr 2021, mit Maßnahmen wie dem Klimabonus und auch dem Entfall des Ökostrombeitrags 2022 haben wir ein Paket geschnürt, haben wir ein Maßnahmenpaket geschnürt, das weit über 1 Milliarde Euro reicht und tatsächlich eine wirkungsvolle Maßnahme, eine sehr umfassende und eine sehr nachhaltig wirkende Maßnahme gegen diese Teuerung und diesen Preisanstieg beinhaltet. Und dafür brauchen wir uns wirklich nicht zu schämen. Jetzt sind die Länder in der Pflicht. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

12.54

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

und Kollegen

zum Bericht des Sozialausschusses (1230 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (TOP 14)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. Nach Ziffer 2 werden folgende Ziffern 2a und 2b eingefügt:

„2a. Dem § 41 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 im Anschluss an Ar­beitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 für mindestens 32 Tage bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. § 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“

2.b. Dem § 66 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.““

 


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