Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 132

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hat, sie wären nicht zu zahlen gewesen, trotzdem nicht die daraus resultierenden För­derungen zurückfordern muss, und das bis zu einer bestimmten Betragsgrenze, einer Art Relevanzgrenze, um so Zigtausende Rückforderungsfälle zu vermeiden. – Ich bitte, Herr Präsident, auch diesen Antrag mit in Verhandlung zu nehmen.

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Wir haben im Finanzausschuss zwei Entschließungsanträge der Opposition behandelt, die das Gemeinnützigkeitsgesetz betreffen. Wir haben dazu auch noch einen eigenen Antrag eingebracht. Es geht um die Erweiterung des Gemeinnützigkeitsgesetzes in Bezug auf die Steuerfreiheit von geleisteten Spenden an gemeinnützige Organisationen und es geht darum, in einer Arbeitsgruppe in den nächsten Monaten eine Ausweitung des Kreises der Organisationen, die davon Gebrauch machen können, zu erarbeiten. Dabei geht es sowohl um Bildungseinrichtungen wie auch um andere Einrichtungen. Ich kann da nur zusagen, dass wir dazu so schnell wie möglich die Arbeit aufnehmen werden und auch so rasch wie möglich versuchen werden, zu einer Lösung zu kommen. Ich denke, dass es sehr, sehr sinnvoll wäre, über steuerliche Anreize privates Kapital zur Finanzierung von gesellschaftlich wünschenswerten Aktivitäten zu mobilisieren. Wir wer­den das so schnell wie möglich in Angriff nehmen und hoffentlich auch abschließen kön­nen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Schwarz.)

14.45

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2082/A der Abgeordneten Karl­heinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (1186 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I erhalten die Z 4 bis 8 die Bezeichnungen Z 5 bis 9; davor wird folgende neue Z 4 eingefügt:

„4. In § 7 Abs. 2c erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in § 7 Abs. 2c zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.“

2. In Artikel II erhält die Z 2 die Bezeichnung Z 3; davor wird folgende neue Z 2 eingefügt:

„2. In § 1 Abs. 2c erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in § 1 Abs. 2c zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.“

3. In Artikel III (Änderung des ABBAG-Gesetzes) werden nach der Ziffer 2 folgende Z 3 und Z 4 eingefügt und die bisheriger Z 3 wird zu Z 5:

„3. In § 3b Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt:

„6. Rückforderungen.“

4. In § 3b werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

 


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