Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 133

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„(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzuse­hen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhal­tet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2002 idF BGBl. I Nr. 153/2020.

(6) Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs. 5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unterneh­men bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.

(7) Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Abs. 5 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsob­jektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbar­keit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzaus­falles berechnet werden.

(8) Die vorstehenden Abs. 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.““

Begründung

Zu Art I

Verlängerung der zinsfreien Stundung der von auf die AWS und ÖHT übergegangene Regressforderungen von bisher 31. Dezember 2021 auf den 30. Juni 2022

Zu Art III

Angesichts der jüngsten OGH-Judikatur zu den §§ 1104, 1105 ABGB ist es notwendig, rechtliche Rahmenbedingungen für zukünftige Rückforderungsprozesse im Zusammen­hang mit an Unternehmen gewährten Förderungen zu schaffen. Dabei ist sowohl auf die im Fluß befindliche Rechtsprechung, die gesetzlich vorgegebenen Grundsätze der Spar­samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Vermeidung von Härte­fällen zu achten. Es soll daher eine effiziente Vorgehensweise hinsichtlich jener Förder­maßnahmen ermöglicht werden, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass tat­sächlich nicht geschuldete Bestandzinsaufwendungen im Rahmen der Beantragung von Fördermaßnahmen angesetzt und an Unternehmen auch tatsächlich ausbezahlt wur­den. Zu diesem Zweck wird eine betragliche Grenze pro Unternehmen und Kalendermo­nat geschaffen, die gleichsam als Relevanzgrenze anzusehen ist. Betreffen behördliche Betretungsverbote und daraus resultierende eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten nicht volle Kalendermonate, so ist die betragliche Grenze entsprechend zu aliquotieren.

Abs. 5 enthält grundsätzliche Bestimmungen zur Schaffung einer betraglichen Grenze für mögliche Rückforderungsfälle im Zusammenhang mit geleisteten Bestandszinsen und Regelungen zu Rückforderungen bei Überschreiten der betraglichen Grenze. Dabei ist es insbesondere irrelevant, ob das Unternehmen seine Rechte gegenüber dem Be­standgeber tatsächlich geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird. Die Rück­forderung bei Überschreiten der betraglichen Grenze bezieht sich dabei grundsätzlich


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