immer auf den gesamten Bestandszins der im Zeitraum des behördlichen Betretungsverbotes vom begünstigten Unternehmen entrichtet wurde.
Abs. 6 regelt jene Fälle, in denen die betragliche Grenze nicht überschritten wird. Hierbei erfolgt eine Rückforderung von anteiligen finanziellen Maßnahmen nur und insoweit, als der jeweilige Antragsteller selbst eine Refundierung von bezahlten Bestandzinsen (etwa durch den Vermieter) erhält.
Abs. 7 stellt klar, dass sowohl die Höhe einer allfälligen Rückforderung als auch die Höhe künftiger Auszahlungen von der tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes abhängt. Eine solche kann aber auch anhand des jeweiligen objekt- und zeitbezogenen Umsatzausfalls berechnet werden.
Abs. 8 regelt das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen. Sofern die Gesetzesänderungen die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf all jene finanziellen Maßnahmen anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der zuletzt gemäß § 53 Abs. 4 GOG in den Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun MMag. DDr. Hubert Fuchs. – Bitte, Herr Abgeordneter.
Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Finanzminister Brunner! Hohes Haus! Geschätzte Österreicherinnen und Österreicher! Ich spreche zu Tagesordnungspunkt 23, zum Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz und andere Steuergesetze geändert werden.
Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in Höhe von 8 Euro soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte beziehungsweise von einem Lieferservice zubereitet beziehungsweise geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers, etwa im Homeoffice, konsumiert werden. Das Steuerrecht passt sich hier den Veränderungen in der Arbeitswelt infolge der Covid-19-Krise an, was positiv zu sehen ist. Positiv anzumerken ist auch, dass es sich nicht um eine befristete Regelung handelt, sondern um eine unbefristete Regelung.
Weiters werden mit diesem Bundesgesetz auch die stringenten Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers durch ein einfach administrierbares Arbeitsplatzpauschale für Unternehmer ergänzt, was ebenfalls positiv zu sehen ist. Positiv ist auch zu werten, dass laut Abänderungsantrag diese Form des Arbeitsplatzpauschales auch von Pauschalierern gemäß § 17 EStG geltend gemacht werden kann. Dies ist die korrespondierende Vorschrift für das Homeofficepauschale der Arbeitnehmer, welches wir mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz eingeführt haben.
Unverständlicherweise wurde aber diese Regelung für die Arbeitnehmer mit 31.12.2023 befristet, wohingegen die Regelung für Unternehmer unbefristet ist. Hier gibt es auch keinen Grund für eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung, weshalb die Befristung für Arbeitnehmer auch abzuschaffen ist. (Beifall bei der FPÖ.)
Neben der geplanten Erhöhung des Absetzbetrages für geringwertige Wirtschaftsgüter, die wir im Rahmen der ökoasozialen Steuerreform beschließen werden, ist das steuerliche Pauschale für das Homeoffice beziehungsweise für den Arbeitsplatz bis dato die einzige strukturelle beziehungsweise administrative Entlastung für die Steuerpflichtigen beziehungsweise für die Finanzverwaltung in dieser Legislaturperiode. Im Sinne einer
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