Begünstigung von Spenden ist natürlich etwas, das sich sehr viele Organisationen – übrigens nicht nur im Bildungsbereich, sondern auch in vielen anderen Bereichen, auch in wichtigen Zukunftsfeldern, das ist klar – wünschen. Es muss daher immer auch eine klare Abgrenzung getroffen werden. Es ist, glaube ich, bei all diesen Überlegungen schon entscheidend, welche Maßnahmen tatsächlich förderungswürdig sind, welche nicht und welche praktischen Auswirkungen das mit sich bringt. Ich glaube, diese Praxisbezogenheit und Praxisnähe ist gerade in diesem Bereich ganz entscheidend. Da gibt es schon noch einige Fragen, einige Dinge zu klären. Jetzt kann man immer sagen: Arbeitsgruppen, das dauert zu lange! – Ja, aber wir werden uns natürlich bemühen, dass das so schnell wie möglich zu einem Abschluss kommt. Wie gesagt, ich glaube, inhaltlich liegen wir da nicht weit auseinander.
Wenn ich zu den gemeinnützigen Stiftungen dann schlussendlich auch noch etwas sagen darf: Wir bekennen uns – übrigens auch im Regierungsprogramm – zu einer Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts insgesamt. Das ist im Regierungsprogramm enthalten. Wir setzen natürlich das um, was wir uns im Regierungsprogramm vorgenommen haben. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)
15.02
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Graf. – Bitte.
Abgeordnete Tanja Graf (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzter Herr Finanzminister! Liebe Kollegen und Kolleginnen! Liebe Zuschauer! Meine Vorredner haben ja bereits die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen des Covid-19-Pakets erwähnt. Die Maßnahmen decken dabei viele Bereiche ab. Ich möchte aber auf drei wesentliche Bereiche noch einmal kurz eingehen.
Das Erste sind die Steuerstundungen. Da können die Betriebe eine Stundung der Abgabenpflicht beantragen – ein ganz wesentlicher Beitrag, gerade jetzt in dieser Zeit. Auch die Rückzahlung von Gutschriften kann trotz einer beantragten Stundung beantragt werden. Betriebe, die jetzt bereits in einem Auszahlungsmodell der Ratenzahlung sind, können für den Zeitraum von 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 von den Stundungszinsen befreit werden.
Der zweite wesentliche Bereich sind die Arbeitsplatzpauschalen für Selbstständige im Jahr 2022 – eine langjährige Forderung des Wirtschaftsbundes. Kollege Kopf hat es schon erwähnt: Bis dato konnten Selbstständige nur einheitliche Wohneinheiten als Arbeitsplatz abschreiben. Nun ist aber die Arbeitswelt, wie wir sie heute kennen, eine andere, und es ist eine Tatsache, dass wir inzwischen sehr viel Zeit zu Hause verbringen. Oft wird der Küchentisch oder der Essplatz sozusagen unser Arbeitsplatz, und daher werden wir die teilweise betriebliche Nutzung einer Wohnung bei den Betriebsabgaben entsprechend geltend machen können.
Der dritte wesentliche Bereich sind die steuerfreien Weihnachtsgutscheine für Arbeitnehmer. Ein Highlight in jedem Jahr sind eigentlich die Weihnachtsfeiern in den Betrieben. Wir haben sie letztes Jahr leider nicht machen können, heuer werden sie leider auch ausfallen. Da bieten wir die Möglichkeit, dass statt der Weihnachtsfeier, um unseren Mitarbeitern die Wertschätzung zu zeigen, steuerfrei 365 Euro zur Auszahlung gebracht werden können. Es ersetzt zwar nicht die Weihnachtsfeier – das ist in den Betrieben immer so ein Ritual, bei dem man sich auch näher kennenlernt –, aber es kommt einer Wertschätzung sehr nahe.
Diese Wertschätzung möchten wir unseren Mitarbeitern noch stärker zeigen, und zwar in Form einer steuerfreien Coronaprämie. Daher bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:
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