Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 2080/A
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach der Wortfolge „Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ eingefügt.
b) In Abs. 3a werden nach der Wortfolge „Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ eingefügt.“
2. Z 4 (§ 124b) wird wie folgt geändert:
a) Die Novellierungsanordnung b) erhält die Bezeichnung „c)“ und es wird die Wortfolge „Ziffern 377 und 378“ durch die Wortfolge „Ziffern 377 bis 382“ ersetzt.
b) Nach der Novellierungsanordnung a) wird folgende Novellierungsanordnung b) eingefügt:
„b) In Z 350 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
,Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei.‘“
c) Z 378 lautet:
„378. § 4 Abs. 4 Z 8 und § 17 Abs. 1 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.“
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Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
15.06
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2080/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden (1185 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
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