Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 175

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„14a. § 58a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Betrieb einer in § 58b Abs. 1 angeführten Serviceeinrichtung, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht genutzt wurde und für die die Eisenbahn­verkehrsunternehmen gegenüber der Betreiberin/dem Betreiber der Serviceeinrichtung ihr Interesse am Zugang zur Serviceeinrichtung auf der Grundlage eines nachgewiese­nen Bedarfs bekundet haben, ist von ihrer Eigentümerin/ihrem Eigentümer ganz oder teilweise als Schienenverkehrs-Serviceeinrichtung zum Leasing oder zur Vermietung auszuschreiben, es sei denn, die Betreiberin/der Betreiber der Serviceeinrichtung weist nach, dass die Serviceeinrichtung infolge eines Umstellungsprozesses von keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden kann.“

Begründung

Der Artikel 13 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU wurde innerstaatlich im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 137/2015 des Eisenbahngesetzes 1957 durch § 58a Abs. 2 innerstaatlich umgesetzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Serviceeinrichtung durch deren Be­treiber:innen zur Vermietung oder zur Verleasung auszuschreiben ist, wenn sie unge­nutzt ist und wenn für deren Betrieb ein Bedarf besteht. Diese Bestimmung blieb bisher in der Praxis ohne Bedeutung.

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2305 der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich hat die Europäische Kommission unter anderem bemängelt, dass aus dem bisherigen Gesetzestext nicht klar hervorgeht, dass – auch eine Service­einrichtung nicht betreibende – Eigentümer:innen einer Serviceeinrichtung, die unge­nutzt ist und für deren Betrieb eine Bedarf besteht, verpflichtet sei, diese zur Vermietung oder Verleasung auszuschreiben.

In der Stellungnahme der Republik Österreich in der ersten Stufe dieses Vertragsverlet­zungsverfahrens wurde ausgeführt, dass eine Auslegung des bisherigen § 58a Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 zu dem von der Europäischen Kommission letztlich gewünschten Ergebnis führen würde.

In ihrer in der nunmehrigen zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens erstatteten begründeten Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 teilt die Europäische Kommission mit, dass sie den Ausführungen in der Stellungnahme der Republik Österreich zur Um­setzung der Artikel 13 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU nicht folgen könne. Sie führt weiters aus, dass ansonsten alle von ihr im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2305 bemängelten Umsetzungsdefizite im Falle der Annahme der vorliegenden Regierungs­vorlage durch den Bundesgesetzgeber ausgeräumt wären.

Um eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2305 durch die Euro­päische Kommission zu erreichen, wird eine Änderung des bisherigen § 58a Abs. 2 Ei­senbahngesetz 1957 in der Weise vorgeschlagen, dass sich dessen Wortlaut eng an den Wortlaut des Artikel 13 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU anlehnt und somit den Vorstellungen der Europäischen Kommission entsprochen wird

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Stöger. – Bitte sehr, Herr Abgeordneter.


16.34.10

Abgeordneter Alois Stöger, diplômé (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu meinem Vorredner – anstelle


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