bei den Schiffen, die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie und natürlich auch weitere ökologische Schwerpunkte. – Das zum Schifffahrtsgesetz; ich glaube, ein wichtiger Punkt, wenn es um Ökologisierung geht.
Zum zweiten Verhandlungspunkt, dem Eisenbahngesetz, möchte ich folgenden Abänderungsantrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (1168 d.B): Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts in 1194 d.B. (TOP 29)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:
„14a. § 58a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Betrieb einer im § 58b Abs. 1 angeführten Serviceeinrichtung, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht genutzt wurde und für die die Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber der Betreiberin/dem Betreiber der Serviceeinrichtung ihr Interesse am Zugang zur Serviceeinrichtung auf der Grundlage eines nachgewiesenen Bedarfs bekundet haben, ist von ihrer Eigentümerin/ihrem Eigentümer ganz oder teilweise als Schienenverkehrs-Serviceeinrichtung zum Leasing oder zur Vermietung auszuschreiben, es sei denn, die Betreiberin/der Betreiber der Serviceeinrichtung weist nach, dass die Serviceeinrichtung infolge eines Umstellungsprozesses von keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden kann.“
*****
Ich muss das so wörtlich vorlesen.
In diesem Abänderungsantrag, der vorliegt, geht es um weitere Konkretisierungen und Anpassungen laut der europäischen Richtlinie, die wichtig sind.
Ich danke auch hier für die breite Zustimmung. Es geht, wie gesagt, um wesentliche Änderungen im Schifffahrtsgesetz, um wesentliche Änderungen im Eisenbahngesetz. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)
16.34
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (1168 d.B): Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts in 1194 d.B. (TOP 29)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:
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