Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 211

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Suizid betrifft nicht nur den Einzelnen, sondern bringt auch alle Angehörigen in eine ganz, ganz schwierige Situation.

Daher, meine Damen und Herren: Nehmen Sie den psychosozialen Dienst in Anspruch, der in Ihrem Bundesland für Sie zur Verfügung steht! Rufen Sie 142! Es gibt viele Mög­lichkeiten, dass Ihnen geholfen wird.

Diesen Dammbruch hat der Verfassungsgerichtshof zu vertreten und zu verantworten. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Stögmüller: Geh bitte!)

18.36


Präsidentin Doris Bures: Ich erteile nun Herrn Abgeordneten Gerald Loacker das Wort. – Bitte.


18.36.33

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Das Gesetz, über das wir heute diskutieren, hat seine Wurzel in dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, und es ist nicht das erste Mal, dass sich gesellschaftspolitische Entwicklungen im österreichischen Recht erst dann abbilden, wenn der Verfassungsgerichtshof gesprochen hat. Es könnte einem auch zu denken geben, Kollege Gerstl, dass das Haus hier sehr reaktiv ist.

Neben diesem Gesetz, um das es heute geht, hat aber die Entscheidung des VfGH einen weiteren positiven Effekt. Es wurde nämlich bereits in den Jahren 2013, 2014 in der En­quete-Kommission „Würde am Ende des Lebens“ – Vorsitzende war damals Gertrude Aubauer – über die Finanzierung der Hospiz- und Palliativmedizin gesprochen, und Sie haben es nie geschafft, diese Finanzierung in die Regelfinanzierung zu übernehmen. Erst jetzt kommt Bewegung in die Finanzierung der Hospiz- und Palliativmedizin. – Da sollten Sie sich auch überlegen, warum das nicht früher passieren konnte.

Wenn diese Regelung jetzt in Kraft tritt, besteht die Gefahr, dass materiell trotzdem wei­ter ein Verbot des assistierten Suizids gelebt wird. Warum? – Weil sehr viele Landesspi­täler sagen werden: Wir machen das nicht!, weil die Caritas bereits gesagt hat: In unse­ren Häusern wird es das nicht geben!, und die Diakonie hat auch gesagt: In unseren Häusern wird es das nicht geben! – Damit ist der Zugang zum assistierten Suizid jenen Menschen vorbehalten, die noch zu Hause sein können, weil sie das in keiner betreuten Einrichtung werden haben können – und das ist auch eine Form des Alleinlassens. Das muss man sich überlegen.

Es geht nämlich um einen ganz wichtigen Punkt: Die Wünsche am Ende des Lebens sind so unterschiedlich wie das Leben selbst. Ich glaube, dass ganz viele von uns nicht mit Sicherheit sagen können, was wir selbst denken werden, wenn die letzten Tage ge­kommen sind, und wie wir uns das wünschen und vorstellen. Diese Unterschiedlichkeit der Wünsche sollte man jedem Bürger und jeder Bürgerin zugestehen. Was ich für mich als richtig erachte, mag ein anderer für sich als völlig unmöglich erachten. Diese Möglich­keiten aber offenzuhalten und jedem seinen Abschied nach Wunsch zu ermöglichen, das wäre eigentlich die Aufgabe des Gesetzgebers hier.

Im Begutachtungsverfahren gibt es beispielsweise eine Stellungnahme der völlig unver­dächtigen Apothekerkammer, die darauf hinweist, dass eine professionelle Begleitung für die Sterbewilligen durch dieses Gesetz ausgeschaltet ist. Es dürfen nämlich die Ärzte, die die Aufklärungsgespräche machen, ein Honorar abrechnen. Der Notar, bei dem die Verfügung errichtet wird, darf ein Honorar abrechnen. Wenn dann aber der Sterbewillige sein Präparat aus der Apotheke hat und er gerne professionelle Begleitung am Schluss hätte, bei der auch medizinisches Personal in der Nähe ist – Kollege Stefan hat das ausgeführt –, damit Profis da sind, wenn etwas nicht so läuft, wie es laufen sollte, darf dafür kein Entgelt verlangt werden. Man lässt die sterbewilligen Menschen am Ende des Lebens im Stich.

 


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