Arbeitgeber zu informieren, aber das regelt nicht seine Vergütung. Er kriegt für seine Arbeitsleistung bezahlt, Kollektivvertrag ist also Arbeitsvertragsrecht. (Zwischenruf der Abg. Blimlinger.) Das hat aber nichts damit zu tun, dass er, wenn er selber noch Urheber ist, dann noch einen gesonderten Vergütungsanspruch hat. Das ist so ähnlich wie, wenn ich in einem Lokal arbeite, das mir gehört, das ich an meinen Chef vermietet habe, einen Anspruch darauf habe, dass ich einen Arbeitslohn bekomme; aber eben dafür, dass ich mein Lokal zur Verfügung stelle, bekomme ich auch eine Vergütung, sprich Miete. Das heißt also, da soll man die Dinge nicht durcheinanderbringen.
Die VorrednerInnen, Kollegin Kucharowits insbesondere, auch Kollege Stefan, haben aufgezeigt, welche Probleme, welche Mängel in der Umsetzung – auch unseres Erachtens – da zum Tragen kommen.
Ein kleines Detail noch: Was meines Erachtens auch überfällig wäre, aus dem Gesetz gestrichen zu werden, ist das ORF-Privileg, das in Zeiten eingeführt worden ist, in denen man mit Kabelfernsehen angefangen hat und den kleinen Gemeinden ermöglichen wollte, im Wege des Kabelfernsehens die Investition zu tätigen. Deswegen gab es da das ORF-Privileg, aber das ist in der Zwischenzeit überholt.
Wir sehen uns nicht in der Lage, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen, weil eben doch insbesondere die Rechte der Urheber nicht ausreichend berücksichtigt und abgesichert sind. – Vielen Dank. (Beifall bei NEOS und SPÖ.)
19.19
Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Süleyman Zorba. – Bitte, Herr Abgeordneter.
Abgeordneter Süleyman Zorba (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Ministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Mit der vorliegenden Novelle passen wir das österreichische Urhebergesetz an das sich dynamisch entwickelnde digitale und grenzüberschreitende Umfeld an. InteressenvertreterInnen der NutzerInnen, der Urheber und andere relevante Stakeholder sowie NGOs haben schon im zugrundeliegenden unionsrechtlichen Prozess hitzige Debatten zu den notwendigen Änderungen geführt.
Auch in Österreich haben wir einen langen Prozess dazu durchlebt. Wie auch meine Kollegin Eva Blimlinger ausgeführt hat, war es uns ein sehr großes Anliegen, eine ausgewogene Novelle vorzulegen. Bei der Regulierung der urheberrechtlichen Verantwortung großer Onlineplattformen (Abg. Kucharowits: Nur dann, wenn sie in Österreich ihren Firmensitz haben! Das ist der zentrale Punkt!) und der damit verbundenen Haftungsfragen war es uns wichtig, Safeguards gegen Overblocking zu implementieren, damit auch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützt bleibt.
Als konkrete Maßnahme gibt es das sogenannte Pre-Flagging: NutzerInnen können bereits beim Hochladen von Inhalten erklären, dass es sich im konkreten Fall um eine erlaubte Nutzung handelt, weil der Inhalt in Form eines Zitates, zur Kritik oder zur Satire geteilt wird.
Warum sind diese Safeguards gegen Overblocking wichtig? – Beispielsweise kam es in den USA zu Fällen, in denen PolizistInnen urheberrechtlich geschützte Musik während Demonstrationen abgespielt haben. Das Ziel dahinter war offenbar, es den Demonstrierenden zu erschweren, Aufnahmen der Demos in sozialen Netzwerken zu verbreiten, da diese aufgrund der urheberrechtlich geschützten Musik im Hintergrund durch automatisierte Systeme blockiert wurden. Deshalb ist es wichtig, Safeguards gegen die missbräuchliche Verwendung des Urheberrechts einzubauen.
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