über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes in 1241 der Beilagen (TOP 42).
Da geht es darum, dass jetzt nicht wieder Unsummen an Mieten zurückgezahlt werden müssen, sondern Bagatellgrenzen eingeführt werden, Höchstbeträge eingeführt werden, um ein sehr gutes Programm weiterzuführen.
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An dieser Stelle noch: Auch die Bundesmuseen und Bundestheater – dazu gab es ja auch einen Antrag der FPÖ – werden weiterfinanziert – die Frau Staatssekretärin hat das vorige Woche schon bekannt gegeben –, auch das Leopold Museum, selbstverständlich, mit 1 Million Euro. Es ist also alles auf einem guten Weg.
In diesem Sinne darf ich anregen, dass man während der Weihnachtsfeiertage – und ich wünsche Ihnen allen schöne Weihnachten und einen guten Rutsch – die ruhigen und stillen Tage dazu nützt, ins Museum, in eine Galerie, in ein Theater, in eine Oper – wohin auch immer, wo Kunst und Kultur passieren – zu gehen. Ich glaube, es ist das Wichtigste für die Künstler und Künstlerinnen – natürlich auch, dass sie Geld haben –, dass man hingeht, ihre Kunst anschaut und schaut, dass man die Zeit, als Lockdown war, wieder ausgleicht.
In diesem Sinne bin ich nach wie vor der Meinung, dass die Windisch-Kaserne in Richard-Wadani-Kaserne umbenannt werden soll. – Frohe Weihnachten! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
20.55
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen (2122/A XXVII. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts in 1241 der Beilagen (TOP 42)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
a. In Artikel 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, abweichend von § 74 Abs. 1 und Abs. 2 BHG in folgenden Fällen von der Rückforderung von Förderungen abzusehen:
1. Sofern eine Rückforderung einen in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 20 Euro, unterschreitet, oder
2. Sofern sich eine Rückforderung aus einem vom Fördernehmer gegenüber einem Bestandgeber geltend zu machenden Anspruch gemäß §§ 1104; 1105 ABGB ergibt, bis zu einem in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 12.500 Euro monatlich.“
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