Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 275

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2. §§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd und 6 Abs. 2 lit. k sublit. dd lauten:

        „dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro­gramms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnun­gen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.“

3. § 6 Abs. 2 lit. b lautet:

        „b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufs­ausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder“

4. § 46a Abs. 2 Ziffer 4 lautet:

        „4. mit den Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 des Bildungsdokumentations­gesetzes 2020 – BilDokG 2020 über den Datenverbund der Universitäten und Hoch­schulen gemäß § 10 BilDokG 2020 eine automatisierte Datenübermittlung mit dem Finanzamt Österreich als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbe­reichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF gemäß § 9 des E Government-Gesetzes – E-GovG) der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu den übermittelten vbPK-BF sind über den Daten­verbund der Universitäten und Hochschulen folgende Daten automatisiert zu verar­beiten:

        a) die vbPK-BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

        b) Kennzeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien,

        c) Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen,

        d) Semesterstunden bzw. erlangte ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfun­gen eines Semesters oder Studienjahres.

Der positive Abschluss des Verfahrens zur Gewährung von Familienbeihilfe ist vom Fi­nanzamt Österreich mittels automatisierter Datenübermittlung des vbPK-BF an den Da­tenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln und im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu vermerken. Ändern sich Daten gemäß lit. b) bis d) einer oder eines Studierenden, bei welcher oder welchem die Gewährung der Fami­lienbeihilfe vermerkt ist und die eine Auswirkung auf den Bezug der Familienbeihilfe ha­ben, ist diese Änderung gemeinsam mit dem vbPK-BF mittels automatisierter Daten­übermittlung an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. Ändert sich der Status hin­sichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe, hat das Finanzamt Österreich dem Daten­verbund der Universitäten und Hochschulen diese Änderung mittels automatisierter Da­tenübermittlung zu übermitteln und der Vermerk ist im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dahingehend anzupassen bzw. zu löschen.“

5. In § 46a Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Frauen, Familie und Integration nach Anhörung


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