für weitere vier Monate wieder solche Formulare ausfüllen muss, weil ja zwischen Schulausbildungsende, Matura und dem Beginn des Studiums oder eines Jobs doch immer eine Zeitspanne ist.
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Eine effiziente und bürgerfreundliche Umsetzung, also Überprüfungshandlung, ist überhaupt nur möglich, wenn man auch eine automatisierte Verarbeitung der Daten durch die IT des Bundesministeriums für Finanzen ermöglicht, denn dieses ist ja immerhin die auszahlende Stelle und federführend zuständig.
Ziel der Abänderung ist es daher, eine rein legistische Grundlage, also eine Rechtsgrundlage für einen Änderungsdienst als neuen Prozess der Datenübermittlung, zum Beispiel den Studienerfolgsnachweis, zu schaffen. Dadurch kann man eben zukünftig von Einzelabfragen absehen.
Ich bin daher sehr froh, dass wir – noch einmal: trotz aller Kurzfristigkeit – diesen wichtigen Antrag einbringen können, der die Arbeit der Beamtinnen und Beamten, aber vor allem jene der Eltern und der anspruchsberechtigten Personen erleichtern wird, und freue mich auf breite Unterstützung. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
Es sind schon viele Weihnachtswünsche ausgesprochen worden, ich möchte einen anderen bringen: Bevor man den Mund aufmacht, soll man darüber nachdenken – Worte schaffen Wirklichkeit. Bitte gehen wir 2022 mit unserer Sprache umsichtiger um. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)
21.56
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag der Abg. Norbert Sieber, Barbara Neßler betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (632/A) in der Fassung des Ausschussberichts für Familie und Jugend (1252 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020“ durch die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021“ ersetzt.
2. Die Ziffern 1 und 2 werden durch die folgenden Ziffern 1 bis 6 ersetzt:
„1. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:
„d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,“
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