des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.
6. § 55 wird folgender Abs. 52 angefügt:
„(52) §§ 2 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. §§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd, 6 Abs. 2 lit. k sublit. dd, 46a Abs. 2 Z 4 und 46a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.““
Begründung
Zu Z 1 und 3 (§§ 2 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967):
Grundvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist, dass sie sich in Berufsausbildung befinden. Wird eine Berufsausbildung beendet, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Als Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe ist die Vollendung des 24. Lebensjahres festgelegt, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (zB für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG 1967).
Die Familienbeihilfe wird auch für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung gewährt (sogenannte „Zwischenzeiten“), um Unterbrechungen des Familienbeihilfenbezuges zu vermeiden. Die Eltern sind nämlich in der Regel auch für diese Zeiten verpflichtet, den Unterhalt für die Kinder zu leisten. Diese Regelung verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand für das Finanzamt Österreich, da dieses verschiedene Prüfschritte zu setzen hat, um den Familienbeihilfenanspruch zu verlängern.
Es ist ein Anliegen der Bundesregierung, den Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie auch für das Finanzamt Österreich zu minimieren bzw. möglichst effizient auszugestalten. Wie oben dargelegt, ist die Prüfung der sogenannten „Zwischenzeiten“ für die Finanzverwaltung sehr aufwändig und belastet auch die Bürgerinnen und Bürger. Abhilfe soll dadurch geschaffen werden, als nach dem Abschluss der Schulausbildung ein weiterlaufender Familienbeihilfenanspruch von vier Monaten festgelegt werden soll, unabhängig davon, ob nachher eine Berufsausbildung absolviert wird.
Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der geplanten automatisierten Anspruchsüberprüfung bzw. -verlängerung des Familienbeihilfenbezuges auf Basis externer Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von Studierenden zu betrachten (siehe auch Ausführungen zu Z 4; § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967). Es kann folgender Beispielsfall angeführt werden:
Ablegung der Matura im Juni 2022; dann Anspruch auf die Familienbeihilfe für vier Monate bis inklusive Oktober 2022. Wird keine weitere Berufsausbildung absolviert, endet der Anspruch mit Oktober 2022. Wird ab Oktober ein Studium betrieben kann die Familienbeihilfe durchgehend automatisiert weitergewährt werden, zumal ein Studium eine für die Gewährung der Familienbeihilfe erforderliche Berufsausbildung darstellt und der Studienbeginn aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen an das Finanzamt Österreich gemeldet wird.
Der in Rede stehende Bezugszeitraum wurde deshalb mit vier Monaten bemessen, um zu gewährleisten, dass die externen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vorliegen, um eine automationsunterstützte Weitergewährung der Familienbeihilfe zu ermöglichen.
Die Regelung soll erstmals unter Berücksichtigung der Implementierung der technischen Voraussetzungen ab 1. Juni 2022 zur Anwendung kommen.
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