Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 277

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Die Altersgrenzen für die Weitergewährung der in Rede stehenden Familienbeihilfe für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung bzw. für die nachfolgenden Zwischen­zeiten sollen den bestehenden Regelungen entsprechen; daher soll für erheblich behin­derte Kinder (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967) die Vollendung des 25. Lebensjahres als Alters­grenze gelten.

Die Sonderregelung, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligendienstes die Familienbeihilfe für längstens drei Monate gewährt wird, kann entfallen. Durch den Gesetzentwurf wird sichergestellt, dass die Familienbeihilfe nunmehr generell für vier Monate nach Abschluss der Schul­ausbildung weiter gewährt wird. Das hat zur Folge, dass die Familienbeihilfe in der an­gesprochenen Fallkonstellation für die Zwischenzeit nach Abschluss der Schulausbil­dung und dem ehestmöglichen nachfolgenden Freiwilligendienst anstelle von drei nun­mehr für vier Monate gewährt wird.

Zu Z 2 (§§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd und 6 Abs. 2 lit. k sublit. dd FLAG 1967):

Mit dem Gesetzentwurf erfolgt eine Zitierungsanpassung an das aktuelle EU-Jugendpro­gramm „Europäisches Solidaritätskorps“.

Zu Z 4 und 5 (§ 46a Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 FLAG 1967):

Es ist ein besonderes Anliegen der Bundesregierung, dass der öffentliche Sektor effi­zient und serviceorientiert agieren kann und soll. In diesem Sinne wurde im Bereich der Familienbeihilfe ab März 2021 ein neues Familienbeihilfenverfahren „FABIAN“ auf Basis neuer Technologien produktiv gesetzt Um dem Grundprinzip gerecht zu werden, so bür­gernah wie möglich handeln zu können, sind nun im Familienbeihilfenverfahren Verein­fachungen der Verfahrensabläufe geplant. Dies entspricht auch dem Vorhaben der Bun­desregierung das Familienbeihilfenverfahren „FABIAN“ digital weiterzuentwickeln.

Im Rahmen der Gewährung der Familienbeihilfe ist es erforderlich, Überprüfungshand­lungen zu setzen, zumal die Familienbeihilfe in der Regel im Voraus ausgezahlt wird. Im Zuge dieser Verfahrensschritte sind diverse Unterlagen vorzulegen, um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – für vergangene Zeiten – nachzuweisen, wobei diese Nachweise (zB der Studienerfolgsnachweis) auch als Entscheidungsgrundlage für die Weitergewährung der Familienbeihilfe gelten können.

Im Familienbeihilfenverfahren können aktuell Daten durch Onlineabfragen für An­spruchsüberprüfungen genutzt werden. Mit der Einführung eines neuen Prozesses der Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 soll für Studierende das Ver­fahren zur Überprüfung für die Weitergewährung der Familienbeihilfe weiter beschleu­nigt werden. Dieser Schritt dient auch der Intensivierung einer zukünftig vollständig au­tomatisierten Weitergewährung der Familienbeihilfe.

Ein Ziel der Novelle ist es, eine Rechtsgrundlage für einen Änderungsdienst als neuen Prozess der Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 und für die Ver­wendung von verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätig­keitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF) im Rahmen der Datenübermittlung zu schaffen.

Der derzeit bereits bestehende Datenkatalog für die automatisierte Übermittlung für Da­ten von Studierenden von Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 des Bildungsdoku­mentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020 bleibt derselbe. Lediglich die Versicherungs­nummern und der Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, werden durch vbPK-BF ersetzt. Dadurch wird den in der Da­tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen einschlägigen datenschutzrecht­lichen Vorgaben Rechnung getragen und ein angemessenes Schutzniveau erreicht.

 


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