12.07

Abgeordneter Dipl.-Ing. Georg Strasser (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Vizekanzler! Herr Bundesminister! Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! In aller Kürze: Wir diskutieren heute die ökosoziale Steuerreform.

Wir setzen in diesem Kontext Entlastungsschritte, damit letztendlich das Leben und das Wirtschaften in Österreich leichter werden und wir bei der Lebensqualität und auch der Wirtschaftsleistung an vorderster Front bleiben.

Wir setzen Ökologisierungsschritte, das machen wir auch für unsere Kinder. Damit sichern wir eine gute Zukunft.

Wir setzen auch Maßnahmen für den sozialen Ausgleich. Es ist schön, zu sehen, dass wir uns den Sozialstaat in Österreich leisten können. Da ist es für mich besonders wich­tig, dass wir auch in den unteren Einkommensbereichen Maßnahmen setzen können. Warum können wir uns das leisten? – Weil wir in Summe ein fleißiges und innovatives Volk sind. Dem Herrn Bundesminister und allen an diesem Projekt Beteiligten sage ich ein herzliches Dankeschön dafür.

Die österreichische Landwirtschaft durchlebt schwere Zeiten – steigende Energiepreise, steigende Düngemittelkosten, steigende Futtermittelkosten –, und darum ist es eine Not­wendigkeit, dass die CO2-Bepreisung kompensiert und rückerstattet wird, dass wir im Bereich der energieautarken Bauernhöfe ein Projekt aufsetzen, das die Wirtschaftlichkeit an den Höfen steigert, aber auch die Klimabilanz in Österreich verbessert, und dass wir die Krankenversicherungsbeiträge senken und auch als Dank an die ältere Generation, die in unserem Land viel aufgebaut hat, den Anrechnungsprozentsatz beim fiktive Aus­gedinge nach der Senkung im vorigen Jahr heuer noch einmal von 10 auf 7,5 Prozent senken. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Solidarität und Zusammenhalt sind in diesen Tagen ein großes Thema. Das wird von verschiedensten Bevölkerungsgruppen angesprochen. Eine der Lehren aus der Krise ist zweifellos, dass wir uns im gesellschaftlichen Kontext mehr Gedanken darüber machen müssen, was für uns in Österreich Solidarität und Zusammenhalt heißt.

Auch im Zusammenhang mit Lebensmitteln möchte ich aber von Solidarität reden. Wir brauchen einfach mehr Solidarität entlang der Wertschöpfungskette. Das heißt, ich for­dere weniger Extremaktionen in den Supermärkten (Zwischenruf des Abg. Matznetter), weil diese Extremaktionen in Wahrheit die Lebensmittel ökonomisch und emotional ent­werten. Ich fordere auch weitere Preisanpassungen, weil der Kostendruck mittlerweile unerträglich wird, und es ist notwendig, entlang der Wertschöpfungskette die Kosten besser zu verteilen, damit wir die Zukunft der österreichischen Bäuerinnen und Bauern absichern, damit wir die Zukunft der österreichischen Lebensmittel absichern, damit wir auch in Zukunft stolz auf das sein können, was die österreichische Landwirtschaft leistet, und darauf, welche guten Lebensmittel wir in Österreich vorfinden können. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Ich darf am Ende meiner Ausführungen zwei Anträge einbringen, zum einen den gesamt­ändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Haubner, Voglauer, Strasser, Stammler, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage des Ökosozialen Steuer­reformgesetzes 2022 Teil III, betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden“.

Ich darf den Antrag kurz in den Kernpunkten erläutern. Ja, wir haben die Regierungs­vorlage adaptieren müssen. Wir haben dort Einkommensklassen gebildet, und die betroffenen Personen in den entsprechenden Einkommensklassen bekommen einmal im Jahr Pauschalbeträge überwiesen. Und: Wir haben die Regierungsvorlage um die Senkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge erweitert, nämlich von 10 auf 7,5 Prozent. Wir verbessern so die Lebenssituation der bäuerlichen Pensio­nistinnen und Pensionisten mit den kleinsten Pensionen um in Summe 8 Millionen Euro.

Ich darf außerdem folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 (Umsatzsteuergesetz 1994) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

„1a. In § 12 Abs. 10 dritter Unterabsatz wird die Wortfolge „Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c“ durch die Wortfolge „Eigentumsübertragung – ausgenommen von Geschäftsräumen – aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c“ ersetzt.

1b. In § 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz wird die Wortfolge „Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c“ durch die Wort­folge „Eigentumsübertragung – ausgenommen von Geschäftsräumen – aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c“ ersetzt“

2. Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 18 Abs. 10 wird die Wortfolge „Wohnungen betreffen, die nachträglich in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG übertragen wur­den,“ durch die Wortfolge „Eigentumsübertragungen – ausgenommen von Geschäfts­räumen – aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG betreffen,“ ersetzt.“

*****

Ich ersuche Sie um Unterstützung und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

12.13

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Dipl.-Ing. Georg Strasser, Clemens Stammler,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III (1294 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der in der Regierungsvorlage 1294 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag wird durch den nachstehenden Gesetzesvorschlag ersetzt:

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27e wird folgender § 27f samt Überschrift eingefügt:

„Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

§ 27f. (1) Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversiche­rungs­beiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitrags­grundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.

(2) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

            1. bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;

            2. bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;

            3. bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;

            4. bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;

            5. bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;

            6. bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;

            7. bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;

            8. bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;

            9. bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;

            10. bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;

            11. bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;

            12. bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;

            13. bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;

            14. bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;

            15. bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;

            16. bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;

            17. bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;

            18. bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;

            19. bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;

            20. bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;

            21. bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

(3) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.

(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nach­trägliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage ha­ben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(5) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.“

2. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.

3. Nach § 393 wird folgender § 394 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. xx/2022

§ 394. (1) § 27f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 anzuwenden.

(2) § 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 149 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 153 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24e wird folgender § 24f samt Überschrift eingefügt:

„Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

§ 24f. (1) Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern

            1. diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenver­sicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und

            2. deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitrags­grundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bun­desgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheits­wert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläu­fige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.

(3) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

            1. bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;

            2. bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;

            3. bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;

            4. bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;

            5. bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;

            6. bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;

            7. bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;

            8. bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;

            9. bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;

            10. bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;

            11. bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;

            12. bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;

            13. bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;

            14. bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;

            15. bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;

            16. bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;

            17. bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;

            18. bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;

            19. bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;

            20. bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;

            21. bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.

(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nach­trägliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(6) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.“

2. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „10 %“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.

3. Nach § 387 wird folgender § 388 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 388. § 24f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal 2022 anzuwenden.

(2) § 140 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 140 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 ein Anspruch auf Aus­gleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 144 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“

Begründung

Allgemeines:

Im Zuge der geplanten Steuerreform ist eine finanzielle Entlastung für niedrige und mittlere Einkommen beabsichtigt. Im Bereich der unselbständigen Erwerbstätigen erfolgt diese im Wege einer Erhöhung des SV-Bonus, welcher im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen ist. Nachdem diese steuerrechtliche Variante im Bereich der selbständig Erwerbstätigen nicht in Betracht kommt, soll die finanzielle Entlastung für niedrige und mittlere Einkommen im Zusammenhang mit den von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeiträgen erreicht werden. Die Abwicklung wurde der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) übertragen.

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene gestaffelte Absenkung der Beitragssätze würde allerdings einen unverhältnismäßigen Zusatzaufwand in der technischen Administration der SVS bedeuten. Da die sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen im Be­reich der Selbständigen regelmäßig im Nachhinein nachzubemessen sind, wäre eine permanente Aufrollung bei der Beitragssatzberechnung erforderlich. Abgesehen von dem erheblichen Ressourceneinsatz für die technische Umsetzung würden die nach­träg­lichen Neuberechnungen der Krankenversicherungsbeiträge auch zu großer Rechts­unsicherheit bei den Versicherten führen.

Mit dem Abänderungsantrag wird daher eine administrativ wesentlich einfachere Lösung vorgeschlagen, die den durch die Steuerreform zu begünstigenden Personenkreis in vergleichbarem Umfang finanziell entlastet und auch gegenüber den Versicherten trans­parenter dargestellt werden kann.

Gesetzlich wird eine jährliche Zuwendung in Form einer Gutschrift an KV-Versicherte nach dem GSVG und BSVG, deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage 2 900,00 Euro nicht übersteigt, vorgesehen. Diese Beträge werden jährlich im Zuge der Beitragsvorschreibung im laufenden Kalenderjahr gutgeschrieben. Die Aufwendungen für die Gutschriften werden aus Mitteln des Bundes getragen und pro Kalenderjahr verrechnet.

Die finanziellen Auswirkungen im GSVG belaufen sich auf rund 47 Millionen Euro und im BSVG auf rund 15,5 Millionen Euro.

Zu Art. 1 Z 1 und 3 sowie Art. 2 Z 1 und 3 (§§ 27f und 394 Abs. 1 GSVG; § 24f und 388 Abs. 1 BSVG:

Voraussetzung für den Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungs­beiträ­gen ist einerseits der Bestand der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie das Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage der jeweiligen krankenversicherten Person bis zu einer Höhe von 2 900,00 Euro (dieser Betrag entspricht einer monatlichen BTG in der Höhe von 2 500,00 Euro im ASVG; 2 500,00 x 14 = 35 000,00/12 = ~ 2 917,00) zu einem bestimmten Stichtag – im GSVG der 31. Mai des laufenden Kalenderjahres, im BSVG der 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres. Der 15. Jänner im BSVG wurde vor dem Hintergrund festgesetzt, dass Änderungs­mel­dungen der Betriebsführer (Zu-, Verpachtungen, Zu-, Verkäufe) oftmals erst nachträglich erfolgen und bei der Feststellung des Anspruchs auf die Gutschrift eine möglichst kor­rekte Bewirtschaftungslage berücksichtigt werden soll. Zur Prüfung des Anspruchs ist grundsätzlich auf die zuletzt festgestellte endgültige Beitragsgrundlage abzustellen; wurde noch keine endgültige Beitragsgrundlage festgestellt (z.B. bei Neueintritt der Pflichtver­siche­rung), ist die aktuelle vorläufige Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Der in Betracht kommende Personenkreis wird zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres ermittelt. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass versicherungs- bzw. beitragsrechtliche Änderungen nach diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr auf den Anspruch sowie die Höhe der Gutschriften haben, um jegliche Aufrollung der Ansprüche im Nachhinein auszuschließen.

Ausgehend von dem finanziellen Aufwand, der durch die in der Regierungsvorlage vor­gesehene gestaffelte Absenkung der Beitragssätze in der Krankenversicherung entstan­den wäre, wird hinsichtlich der gutzuschreibenden Beträge eine abgestufte Höhe für 21 Versichertengruppen (90,00 Euro, 110,00 Euro, 130,00 Euro, 150,00 Euro, 170,00 Euro, 190,00 Euro, 210,00 Euro, 210,00 Euro, 225,00 Euro, 240,00 Euro, 260,00 Euro, 280,00 Euro, 295,00 Euro, 315,00 Euro, 310,00 Euro, 280,00 Euro, 245,00 Euro, 200,00 Euro, 155,00 Euro, 105,00 Euro und 60,00 Euro im Jahr) festgelegt. Diese Abstufung orientiert sich am Ausmaß der in der Regierungsvorlage vorgesehenen sozial gestaffelten Absen­kung des Beitragssatzes. Damit tritt eine Entlastung analog der Maßnahmen der öko­sozialen Steuerreform der Unselbständigen ein. Die genannten Werte unterliegen nicht der Aufwertung nach § 108ff ASVG.

Die Auszahlung der Beitragsgutschriften an die anspruchsberechtigten Personen (bzw. die beitragspflichtigen Betriebsführer im BSVG) erfolgt im Zuge der Beitragsvor­schrei­bungen des 3. Quartals im GSVG sowie des 2. Quartals im BSVG. Die Ursache für diese abweichende Regelung liegt in den unterschiedlichen Vorschreibezeitpunkten gemäß § 35 GSVG (2. Monat des Kalendervierteljahres) und § 33 BSVG (Monat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres). Die Gutschrift erfolgt daher erstmals im Juli 2022 (BSVG) und August 2022 (GSVG).

Zu Art. 1 Z 2 und 3 sowie Art. 2 Z 2 und 3 (§§ 149 Abs. 7 sowie 394 Abs. 2 und 3 GSVG; §§ 140 Abs. 7 sowie 388 Abs. 2 und 3 BSVG):

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Aus­gleichszulage in der Pensionsversicherung nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (z.B. Ausgedinge, Verkaufspreis oder Pachtzins) angerechnet, sondern – ausgehend vom Einheitswert der übergebenen Güter – ein Pauschalbetrag, das sogenannte „fiktive Ausgedinge“.

Dabei wird – aus wirtschaftlicher Sicht – unterstellt, dass der Betriebsübernehmer/die Betriebsübernehmerin der übergebenden Person Sachleistungen zur Verfügung stellt, nachdem sie den Betrieb übernommen hat (etwa Brennholz und dergleichen). Dies wird derzeit pauschal mit 10% des jeweils anzuwendenden Richtsatzes angerechnet (wenn der Einheitswert des Betriebes einen bestimmten Schwellenwert überschreitet) und ver­ringert somit die Ausgleichszulage.

Abhängig von der Höhe des Einheitswertes des aufgegebenen Betriebes werden im Jahr 2022 max. 103,05 Euro (bei Einzelrichtsatz) bzw. max. 162,57 Euro (bei Familien­richtsatz) als fiktives Ausgedinge (10% des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes) angerechnet.

Bei diesen Werten handelt es sich um die maximale Anrechnung, die bei aufgegebenen Betrieben ab einem Einheitswert von 3.900,00 Euro (bei Einzelrichtsatz) bzw. ab einem Einheitswert von 5.600,00 Euro (bei Familienrichtsatz) zur Anwendung kommt.

Bei einer Absenkung auf 7,5% des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes würden max. 77,29 Euro (bei Einzelrichtsatz) bzw. max. 121,93 Euro (bei Familienrichtsatz) an­gerechnet werden.

Durch eine Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass durch die Absenkung des fiktiven Ausgedinges neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage bereits ab 1. Jänner 2022 gebühren, wenn der entsprechende Antrag im Jahr 2022 gestellt wird (und die Pension schon zu Jahresbeginn bezogen wurde).

Die Absenkung der Anrechnung um 2,5% des Ausgleichzulagenrichtsatzes bringt eine Verbesserung für die kleinsten bäuerlichen Pensionen von 8 Millionen Euro.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Um­satz­steuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbank­ge­setz 2012, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I) (Top 1)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 (Umsatzsteuergesetz 1994) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

„1a. In § 12 Abs. 10 dritter Unterabsatz wird die Wortfolge „Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c“ durch die Wortfolge „Eigentumsübertragung – ausgenommen von Geschäftsräumen – aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c“ ersetzt.

1b. In § 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz wird die Wortfolge „Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c“ durch die Wortfolge „Eigentumsübertragung –ausgenommen von Geschäftsräumen – aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c“ ersetzt“

2. Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 18 Abs. 10 wird die Wortfolge „Wohnungen betreffen, die nachträglich in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG übertragen wurden,“ durch die Wortfolge „Eigentumsübertragungen – ausgenommen von Ge­schäftsräumen – aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGGbetreffen,“ ersetzt.“

Begründung

Zu den ZZ 1a und 2a

Um potenziell auftretenden Unsicherheiten betreffend die nachträgliche Übertragung von Wohnobjekten auch in das in ländlichen Bereichen häufig vorkommende (Mit-)Eigentum, insbesondere bei Reihenhausanlagen zu begegnen sowie zur Gleichbehandlung von in den meisten Fällen mit Wohnobjekten mitübertragenen Ein- und Abstellplätzen wird die Formulierung „einer Wohnung in das Wohnungseigentum“ gestrichen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit und werden geänderte budgetäre Auswirkungen nicht erwartet.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung. Der gesamtändernde Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, ist auch an alle Abgeordneten verteilt worden und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nun ist Frau Abgeordnete Selma Yildirim zu Wort gemeldet. – Bitte.