Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.: Nur um vielleicht meinen Punkt von vorhin zu verstärken: Grundsätzlich ist es ja schon jetzt so, dass Ehen in Österreich erst ab der Volljährigkeit geschlossen werden dürfen. Das Gericht kann das Alter aber unter bestimmten Voraussetzungen absenken, und das ist ja gerade das Thema. Grundsätzlich ist also die Ehemündigkeit an die Volljährigkeit gekoppelt, können Ehen in Österreich erst mit der Volljährigkeit geschlossen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aber auch jüngere Personen für ehemündig erklären.
Sie haben auch Cousins und Cousinen angesprochen. Auch das ist ein Thema, das wir uns im Rahmen dieser Reform anschauen wollen. Derzeit arbeiten wir sehr intensiv an der Kindschaftsrechtsreform. Sobald die abgeschlossen ist, werden wir die Ehe- und Familienrechtsreform in Angriff nehmen, weil die mindestens genauso umfangreich, wenn nicht noch umfangreicher ist und die Debatte darüber noch emotionaler geführt wird als die Debatte zur Kindschaftsrechtsreform und zum Unterhaltsrecht.
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Danke schön.
Da alle Anfragen zum Aufruf gelangt sind, darf ich die Fragestunde für beendet erklären, und ich darf mich bei der Frau Minister recht herzlich bedanken. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Hinsichtlich der eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen verweise ich gemäß § 23 Abs. 4 der Geschäftsordnung auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung.
Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
A. Eingelangte Verhandlungsgegenstände:
1. Schriftliche Anfragen: 9889/J bis 9927/J
2. Anfragebeantwortungen: 9022/AB und 9023/AB
B. Zuweisungen in dieser Sitzung:
zur Vorberatung:
Ausschuss für Arbeit und Soziales:
Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec (1360 d.B.)
Ausschuss für Familie und Jugend:
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (1361 d.B.)
Finanzausschuss:
Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden (1363 d.B.)
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (1364 d.B.)
Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung:
GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz (1365 d.B.)
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