Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 112

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Begründung

Allgemeiner Teil

Allgemein ist festzuhalten, dass pandemiebedingt eine umfassende Überarbeitung der Preisbildungsregelungen im Bereich des Erstattungskodex nicht möglich ist. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Verlängerung der Generika- bzw. Biosimilar-Preisregelung bis Ende des Jahres 2023 soll nunmehr auch die Geltungsdauer der Preisbandregelung letztmalig für den gleichen Zeitraum verlängert werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1a (§ 351c Abs. 9a Z 2 ASVG):

Mit der Erhöhung des zurückzuzahlenden Differenzbetrages um einen 6,5% Abschlag zum EU-Durchschnittspreis soll der intendierte Lenkungseffekt verstärkt werden, um für die Krankenbehandlung notwendige Arzneispezialitäten in das Erstattungssystem einzu­gliedern.

Für Arzneispezialitäten, bei denen die Umsatzschwelle vor dem 1. April 2022 überschrit­ten wurde, gilt Folgendes:

Für Umsätze, die bis zum Inkrafttreten dieser Regelung (1. April 2022) erzielt wurden, darf die Differenz zum EU-Durchschnittspreis rückgefordert werden. Für Umsätze ab dem 1. April 2022 darf dieser zusätzliche Abschlag gefordert werden.

Zu Z 1b, 1c und 4 (§§ 351c Abs. 11, 15 und 16 und 766 Abs. 2 ASVG):

Wie in den Jahren 2017, 2019 und 2021 soll auch im Jahr 2023 – letztmalig – ein Preis­band für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten festgelegt werden, um nach wie vor beste­hende Preisunterschiede zwischen wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten zu reduzieren. Die Differenz zwischen dem Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialität und dem Preis der günstigsten Arzneispezialität soll von derzeit 30% im Jahr 2023 auf 20% ver­ringert werden und überdies ist nunmehr bei der Feststellung des Höchstpreises auch auf die günstigste wirkstoffgleiche Arzneispezialität in der gleichen oder praktisch glei­chen Darreichungsform in der Schlüsselstärke abzustellen, falls nicht der Höchstpreis der betroffenen Wirkstoffstärke unter dem Höchstpreis der Schlüsselstärke liegt.

Weiters wird nunmehr festgelegt, dass zur Feststellung des Höchstpreises zwar auch jene Arzneispezialitäten heranzuziehen sind, deren mit den Sozialversicherungsträgern verrechneter Preis (inkl. Ust.) die am 1. Februar 2023 geltende Rezeptgebühr nicht über­schreitet, dass eine Absenkung aber nicht unter diesen Betrag erfolgen muss.

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Präsidentin Doris Bures: Die beiden Abänderungsanträge wurden in den Grundzügen erläutert, werden gerade verteilt oder wurden bereits verteilt und stehen mit in Verhand­lung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Peter Wurm. – Bitte.


14.03.41

Abgeordneter Peter Wurm (FPÖ): Frau Präsidentin! Hohes Haus! Herr Minister! Zum Start: Ich bin heute auch wieder schockiert: Es hat sich offensichtlich seit einiger Zeit eingebürgert, dass KollegInnen der anderen Parteien sich bemüßigt fühlen, freiheitliche Abgeordnete zu beleidigen oder zu beschimpfen, vor allem faktenfrei. Es ist Ihnen natür­lich unbenommen, das hier im Haus zu tun, aber Sie diskreditieren damit auch die Bevöl­kerung, denn es ist nicht so, dass es nur mehr eine Einheitsmeinung gibt oder geben darf, und das, Kollegin Tanda oder Kollege Reimon, möchte ich einmal kurz aufklären.

 


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