Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 148

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Palliativangebote unter Berücksichtigung aller involvierten Parteien vorsieht und nicht auf kurzfristigen Verordnungsermächtigungen basiert.“

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Da möchte ich noch einen Satz anhängen: Dieses Gesetz gibt es ja nur, weil der Ver­fassungsgerichtshof dafür gesorgt hat, dass der assistierte Suizid zugelassen wird, sonst gäbe es das bis heute nicht. Sie haben den assistierten Suizid so restriktiv geregelt, dass er für die Menschen in der Praxis nach wie vor nicht zugänglich ist. Das war leider abseh­bar und ist eine Zumutung für die Betroffenen. (Beifall bei den NEOS.)

16.10

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Finanzierung des Hospizausbaus

eingebracht im Zuge der Debatte in der 143. Sitzung des Nationalrats über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (1290 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Palliativ­fonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Pal­liativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsge­setz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsge­setz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden sowie über den Antrag 1484/A(E) der Abgeordneten Mag. Christian Ragger, Kolleginnen und Kol­legen betreffend Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich (1332 d.B.) – TOP 10

Auf Basis des Urteils des Verfassungsgerichtshofes zur Hilfeleistung bei der Selbsttö­tung(1) wurde das Sterbeverfügungsgesetz gerade noch rechtzeitig im Parlament be­schlossen. Damit ein derartiges Gesetz überhaupt erst zur Anwendung kommen kann, ist ein Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung nötig, der mit dem Hospizausbauge­setz Rechnung getragen werden soll. Theoretisch stellt durch die gemeinsame Mittelbe­reitstellung die Gesetzesvorlage zwar eine Annäherung an eine Regelfinanzierung dar und erfüllt einige der notwendigen Anforderungen, die von der GÖG erarbeitet wurden (2). In der Praxis wird damit aber lediglich ein weiterer Fördertopf geschaffen, mit dem unter sich durch Verordnungen ändernden Bedingungen keine langfristige Verbesserung des Systems geschaffen wird. So müssen beispielsweise die Qualitätskriterien für die Ge­nehmigung der Zweckzuschüsse seitens des Ministeriums erst bis Ende des Jahres erarbeitet werden, die Tarife erst bis Ende des Jahres 2023. Das Gesetz ist damit wieder eine reine Ansammlung von Verordnungsermächtigungen, die einerseits noch lange nicht erarbeitet werden müssen und von denen andererseits nicht zu erwarten ist, dass dies in absehbarer Zeit geschieht. So sind die ersten zwei Jahre als Übergangsfrist vor­gesehen, was bedeutet, das keine tatsächlichen Veränderungen der Angebote zu er­warten sind.

Anstelle derartiger Scheinmaßnahmen ist aber ein echter Ausbau und eine klare Verein­heitlichung der Zuständigkeiten nötig. So wird nach wie vor nichts an den unterschied­lichen Kompetenzen in den Bundesländern geändert, die Abteilungen Soziales und Ge­sundheit werden in allen Bundesländern weiterhin keine einheitliche Vorgabe zur Zu­sammenarbeit haben, wie Überschneidungen zwischen krankenhausstationären Ange­boten, Pflegeleistungen und privaten Diensten abgerechnet und voneinander getrennt


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