Palliativangebote unter Berücksichtigung aller involvierten Parteien vorsieht und nicht auf kurzfristigen Verordnungsermächtigungen basiert.“
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Da möchte ich noch einen Satz anhängen: Dieses Gesetz gibt es ja nur, weil der Verfassungsgerichtshof dafür gesorgt hat, dass der assistierte Suizid zugelassen wird, sonst gäbe es das bis heute nicht. Sie haben den assistierten Suizid so restriktiv geregelt, dass er für die Menschen in der Praxis nach wie vor nicht zugänglich ist. Das war leider absehbar und ist eine Zumutung für die Betroffenen. (Beifall bei den NEOS.)
16.10
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Finanzierung des Hospizausbaus
eingebracht im Zuge der Debatte in der 143. Sitzung des Nationalrats über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (1290 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Palliativfonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden sowie über den Antrag 1484/A(E) der Abgeordneten Mag. Christian Ragger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich (1332 d.B.) – TOP 10
Auf Basis des Urteils des Verfassungsgerichtshofes zur Hilfeleistung bei der Selbsttötung(1) wurde das Sterbeverfügungsgesetz gerade noch rechtzeitig im Parlament beschlossen. Damit ein derartiges Gesetz überhaupt erst zur Anwendung kommen kann, ist ein Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung nötig, der mit dem Hospizausbaugesetz Rechnung getragen werden soll. Theoretisch stellt durch die gemeinsame Mittelbereitstellung die Gesetzesvorlage zwar eine Annäherung an eine Regelfinanzierung dar und erfüllt einige der notwendigen Anforderungen, die von der GÖG erarbeitet wurden (2). In der Praxis wird damit aber lediglich ein weiterer Fördertopf geschaffen, mit dem unter sich durch Verordnungen ändernden Bedingungen keine langfristige Verbesserung des Systems geschaffen wird. So müssen beispielsweise die Qualitätskriterien für die Genehmigung der Zweckzuschüsse seitens des Ministeriums erst bis Ende des Jahres erarbeitet werden, die Tarife erst bis Ende des Jahres 2023. Das Gesetz ist damit wieder eine reine Ansammlung von Verordnungsermächtigungen, die einerseits noch lange nicht erarbeitet werden müssen und von denen andererseits nicht zu erwarten ist, dass dies in absehbarer Zeit geschieht. So sind die ersten zwei Jahre als Übergangsfrist vorgesehen, was bedeutet, das keine tatsächlichen Veränderungen der Angebote zu erwarten sind.
Anstelle derartiger Scheinmaßnahmen ist aber ein echter Ausbau und eine klare Vereinheitlichung der Zuständigkeiten nötig. So wird nach wie vor nichts an den unterschiedlichen Kompetenzen in den Bundesländern geändert, die Abteilungen Soziales und Gesundheit werden in allen Bundesländern weiterhin keine einheitliche Vorgabe zur Zusammenarbeit haben, wie Überschneidungen zwischen krankenhausstationären Angeboten, Pflegeleistungen und privaten Diensten abgerechnet und voneinander getrennt
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