Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 181

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„Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“

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Auch für Arbeitslose, die die 150-Euro-Einmalzahlung bekommen, soll ähnlich wie für BezieherInnen der Ausgleichszulage sowie solche von Krankengeld oder Rehabilita­tionsgeld diese Einmalzahlung unpfändbar sein.

Ich bitte um möglichst breite Zustimmung und Unterstützung für diese Anträge. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

17.31

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1334 der Beila­gen über den Antrag 2214/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine So­zialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-So­zialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ge­ändert werden (TOP 12)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) § 759b Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 2 lautet:

„Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Febru­ar 2022

1.    Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben oder

2.    Krankengeld nach § 138 beziehen oder

3.    Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen,

in den Fällen der Z 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde.“

b) In § 759b in der Fassung der Z 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.“

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

§ 392b Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 1a lautet:

„Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Febru­ar 2022

1.    Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben oder

2.    eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.“

 


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