„Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“
*****
Auch für Arbeitslose, die die 150-Euro-Einmalzahlung bekommen, soll ähnlich wie für BezieherInnen der Ausgleichszulage sowie solche von Krankengeld oder Rehabilitationsgeld diese Einmalzahlung unpfändbar sein.
Ich bitte um möglichst breite Zustimmung und Unterstützung für diese Anträge. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
17.31
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza
und Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1334 der Beilagen über den Antrag 2214/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (TOP 12)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) § 759b Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 2 lautet:
„Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben oder
2. Krankengeld nach § 138 beziehen oder
3. Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen,
in den Fällen der Z 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde.“
b) In § 759b in der Fassung der Z 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.“
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
§ 392b Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 1a lautet:
„Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben oder
2. eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.“
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite