Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 182

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Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

In § 386b Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 1a wird der Ausdruck „eine Aus­gleichszulage nach § 140 beziehen“ durch den Ausdruck „Anspruch auf Ausgleichszu­lage nach § 140 haben“ ersetzt.

Begründung

Zu Art. 1 lit. a sowie zu den Art. 2 und 3 (§ 759b Abs. 1 ASVG; § 392b Abs. 1 GSVG; § 386b Abs. 1 BSVG):

Aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit und zur Vermeidung von Härtefällen soll für die Auszahlung des Teuerungsausgleiches hinsichtlich der Ausgleichszulage nicht auf deren Bezug, sondern auf den Anspruch auf diese abgestellt werden.

Zu Art. 1 lit. b (§ 759b Abs. 1a ASVG):

Personen, die eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und erkran­ken, sollen den Teuerungsausgleich auch dann erhalten, wenn sie im Jänner und Feb­ruar 2022 einen Krankengeldbezug im Ausmaß von mindestens dreißig Tagen aufwei­sen. Ein durchgehender Bezug ist – analog den Erfordernissen für den Teuerungsaus­gleich bei Bezug einer Geldleistung nach dem AlVG – nicht erforderlich.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1336 d. B.) betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Ar­mutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird in Ziffer 1 (§ 66 Abs. 4 AlVG) dem Abs. 4 folgender Satz angefügt:

„Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“

Begründung

Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage, sowie von Krankengeld bzw. Re­habilitationsgeld sollen ebenfalls einen Teuerungsausgleich erhalten (Bericht des So­zialausschusses 1334 d. B.), der nach § 759b Abs. 4 ASVG unpfändbar ist. Dies soll auch für Bezieherinnen und Bezieher der Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) aus der Arbeitslosenversicherung gelten.

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