Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
In § 386b Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 1a wird der Ausdruck „eine Ausgleichszulage nach § 140 beziehen“ durch den Ausdruck „Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben“ ersetzt.
Begründung
Zu Art. 1 lit. a sowie zu den Art. 2 und 3 (§ 759b Abs. 1 ASVG; § 392b Abs. 1 GSVG; § 386b Abs. 1 BSVG):
Aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit und zur Vermeidung von Härtefällen soll für die Auszahlung des Teuerungsausgleiches hinsichtlich der Ausgleichszulage nicht auf deren Bezug, sondern auf den Anspruch auf diese abgestellt werden.
Zu Art. 1 lit. b (§ 759b Abs. 1a ASVG):
Personen, die eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und erkranken, sollen den Teuerungsausgleich auch dann erhalten, wenn sie im Jänner und Februar 2022 einen Krankengeldbezug im Ausmaß von mindestens dreißig Tagen aufweisen. Ein durchgehender Bezug ist – analog den Erfordernissen für den Teuerungsausgleich bei Bezug einer Geldleistung nach dem AlVG – nicht erforderlich.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1336 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird in Ziffer 1 (§ 66 Abs. 4 AlVG) dem Abs. 4 folgender Satz angefügt:
„Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“
Begründung
Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage, sowie von Krankengeld bzw. Rehabilitationsgeld sollen ebenfalls einen Teuerungsausgleich erhalten (Bericht des Sozialausschusses 1334 d. B.), der nach § 759b Abs. 4 ASVG unpfändbar ist. Dies soll auch für Bezieherinnen und Bezieher der Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) aus der Arbeitslosenversicherung gelten.
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