10.38

Abgeordnete Mag. Sibylle Hamann (Grüne): Schönen guten Tag! Lieber Herr Präsi­dent! Herr Vizekanzler! Frau Bundesministerin! Ich denke, so eine Dienstrechtsnovelle ist eine schwere Geburt, vermutlich nicht nur diesmal, sondern normalerweise, da sind viele Akteure, viele Interessengruppen beteiligt. Wir bringen heute auf jeden Fall jenen Teil dieser Dienstrechtsnovelle ein, der für die Schulen und deren ordentlichen Betrieb besonders dringlich ist.

Dienstrecht, das klingt nach einer abstrakten Sache, hat aber ganz konkrete, lebendige Auswirkungen im Alltag, und ich möchte das anhand von zwei der wichtigsten Punkte aus diesem Paket erklären.

Das erste Thema, das sich darin findet, ist die Sommerschule. Die findet ja jetzt schon zum dritten Mal statt, wird jedes Jahr professioneller, wird immer selbstverständlicher und bekommt mit diesem Antrag auch einen attraktiven dienstrechtlichen Rahmen. (Bei­fall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Kurz die Details dazu: Die Leitung wird je nach Größe des Standortes abgegolten. Ich bin sicher, da werden sich Menschen finden, die das besonders gerne und besonders gut machen, quasi die Organisation der Sommerschule als ihr Baby begreifen und das jeden Sommer routinemäßig übernehmen werden. Die PädagogInnen kriegen mit 50 Euro pro Stunde einen einheitlichen Stundensatz – das ist für junge KollegInnen besonders attraktiv –, alternativ gibt es auch die Möglichkeit, im kommenden Schuljahr eine Stunde weniger Lehrverpflichtung zu übernehmen, auch das ist eine interessante Alternative.

Die Studierenden – sie werden ja nicht nur durch eine begleitende Lehrveranstaltung auf die Sommerschule vorbereitet und begleitet – können dort eigenverantwortlich unterrich­ten. Sie kriegen zusätzlich auch noch 30 Euro pro Stunde, und das ist wirklich ein gutes Angebot, das das zu einem sinnstiftenden und attraktiven Sommerjob macht. Ich danke allen, die dieses Angebot annehmen und hoffentlich heuer im Sommer dabei viel Freude haben. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Zweiter Punkt: der Quereinstieg in die Schule. Dieser soll mit diesem Antrag wesentlich erleichtert werden, was nicht heißt – ich möchte das ausdrücklich sagen –, dass man professionelle Pädagogen und Pädagoginnen gering schätzt. Ich bin dennoch der festen Überzeugung, dass Vielfalt Schulen grundsätzlich guttut – eine Vielfalt von Ausbildun­gen, von beruflichen Erfahrungen, von Lebenswegen auch außerhalb der Schule. Das bringt neue Debatten ins Lehrerzimmer, das bringt neue Perspektiven in die Klassen, das erweitert den Horizont, und ich glaube, das tut dem Lernen insgesamt gut.

Bisher mussten quereinsteigende Personen im Schulbetrieb Sonderverträge und Ab­schläge hinnehmen. Das hat viele vermutlich davon abgehalten – das war schade. Jetzt werden sie PädagogInnen gleichgestellt und machen berufsbegleitend einen auf sie zu­geschnittenen Lehrgang. Hoffentlich ermuntert das noch viel mehr Menschen, diesen Weg einzuschlagen. Ihnen allen sage ich: Herzlich willkommen in der Schule im Herbst! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Ich bringe jetzt noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Michael Ham­mer, Mag.a Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsaus­schusses über den Antrag 2658/A betreffend ein Bundesgesetz, das ich hier mit Dienst­rechts-Novelle 2022 abkürze – ich hoffe, ich darf das –, 1576 der Beilagen, ein.

Der Antrag liegt schriftlich vor und wird verteilt.

Dieser Abänderungsantrag enthält einige Präzisierungen zur Entlohnung von Lehrperso­nal, insbesondere was die Anrechnung von Studienzeiten betrifft, sowie einen weiteren Punkt, der mir persönlich ganz besonders wichtig ist: Bei der Bestellung von Schulleitun­gen gibt es künftig mehr Flexibilität, zum Beispiel kann eine Sonderpädagogin künftig auch eine Volks- oder eine Mittelschule leiten. – Ich möchte auf diesem Weg herzliche Grüße an alle richten, die auf diese Bestimmung schon sehnlichst warten. Ich versichere Ihnen, wir brauchen Sie dringend, mit all Ihrer Expertise und Ihrem Engagement.

*****

Damit wünsche ich schöne Ferien! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

10.43

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag.ª Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 2658/A der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Eva Blimlinger Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertrags­lehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperso­nengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022) (1576 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 werden anstelle der bisherigen Z 1 folgende Z 1 bis 8 eingefügt:

„1. In § 12a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstal­tung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums“ durch die Wortfolge „des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a“ ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch

1.    vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,

2.    drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,

3.    eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehr­amt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

4.    ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primar­stufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und

5.    zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.

Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudien­dauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaft­lichen Arbeit des Studiums maßgebend.“

2. In § 12e Abs. 4 werden nach dem Zitat „§ 59b“ ein Beistrich sowie das Zitat „§ 59c“ eingefügt.

3. § 13e Abs. 2 lautet:

„(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweisli­chem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vor­gesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.“

4. In § 13e Abs. 10 Z 2 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 119/2016,“ ersetzt.

5. In § 15a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt nicht während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 50f BDG 1979, die in Folge eines Dienstunfalles oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zu­sammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung ge­währt wurde. In diesen Fällen gebühren die sonstigen pauschalierten Nebengebühren in ungekürzter Höhe.“

6. In § 34 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsdienstes“.

7. In § 59a Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „die an Mittelschulen,,“ durch die Wortfolge „die an Mittelschulen,“ ersetzt.

8. Dem § 59b Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die an Polytechnischen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: Die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen min­destens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.““

2. In Art. 2 erhält die bisherige Z 1a die Bezeichnung „9“.

3. In Art. 2 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

„10. In § 92 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des militärischen Dienstes“.“

4. In Art. 2 erhält die bisherige Z 1b die Bezeichnung „11“.

5. In Art. 2 werden nach Z 11 folgende Z 12 und 13 eingefügt:

„12. In § 169f wird nach Abs. 6a folgender Abs. 6b eingefügt:

„(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheid­mäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.“

13. In § 175 Abs. 102 Z 5 wird die Wortfolge „deren Dienstverhältnis nach dem 31. De­zember 2020 begründet wird“ durch die Wortfolge „deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden“ ersetzt.“

6. In Art. 2 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „14“ und treten in der neuen Z 14 in § 175 Abs. 105 an die Stelle der Z 2 folgende Z 2 bis 6:

„2.   § 169f Abs. 6b mit 1. Jänner 2004;

3.    § 34 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 mit 5. April 2022;

4.    § 12a Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 er­folgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Be­messung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstel­lung wirksam;

5.    § 12e Abs. 4 und § 59b Abs. 1 mit 1. September 2022;

6.    § 13e Abs. 2 und 10 Z 2, § 15a Abs. 2, § 59a Abs. 4 Z 4 und § 63d samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

7. In Art. 3 werden nach Z 1 folgende Z 1a bis 1d eingefügt:

„1a. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstal­tung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums“ durch die Wortfolge „des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a“ ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch

1.    vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,

2.    drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,

3.    eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehr­amt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

4.    ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primar­stufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und

5.    zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.

Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudien­dauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaft­lichen Arbeit des Studiums maßgebend.“

1b. Nach § 28b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsur­laubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungs­ausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“

1c. In § 28b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“.

1d. In § 28b Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 2a, 5 und 6“ ersetzt.“

8. In Art. 3 werden nach der Z 18 folgende Z 18a bis 18d eingefügt:

„18a. In § 90h Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

18b. In § 90h Abs. 3 entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

18c. § 90k samt Überschrift lautet:

„Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

§ 90k. Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungssche­mas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Ver­wendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertrags­lehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver­hältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwen­dungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.“

18d. Dem § 90q Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die an Polytechnischen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Vertragslehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathe­matik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unter­richten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegen­ständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.““

9. In Art. 3 wird nach der Z 19 folgende Z 19a eingefügt:

„19a. In § 100 Abs. 94 Z 8 wird die Wortfolge „deren Dienstverhältnis nach dem 31. De­zember 2020 begründet wird“ durch die Wortfolge „deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach § 94a Abs. 1 übergeleitet wurden“ ersetzt.“

10. In Art. 3 Z 20 treten in § 100 Abs. 100 an die Stelle der Z 2 und 3 folgende Z 2 bis 5:

„2.   § 15 Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Vertragsbedienstete oder den Vertrags­bediensteten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ab­lauf des 30. Juni 2022 erfolgten Einreihung oder eines bis dahin erlangten Studien­abschlusses zu bemessen ist, ist § 15 weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung bean­tragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monats­ersten der Antragstellung wirksam;

3.    § 90h Abs. 3 und § 90k samt Überschrift sowie der Entfall des § 90h Abs. 1 zweiter Satz mit 1. August 2022;

4.    § 38 Abs. 2 bis 8 sowie 11 bis 15, § 38a Abs. 2 und 3, § 39, § 39a Abs. 1 bis 6, § 40 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 6 und 7, § 48 samt Überschrift, § 90q Abs. 1 und § 100 Abs. 99 mit 1. September 2022;

5.    die die §§ 47c und 47d betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 28b Abs. 2a, 3 und 7, § 36b Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 3, § 47c samt Überschrift und § 47d samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

11. In Art. 4 erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung „1a“ und wird davor folgende Z 1 eingefügt:

„1. Dem § 26 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Ernennungserforder­nisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemeinbilden­den Pflichtschulen als erbracht.““

12. In Art. 4 Z 3 wird in § 123 Abs. 93 vor der Wortfolge „§ 51a samt Überschrift“ die Wortfolge „§ 26 Abs. 6,“ eingefügt.

13. In Art. 6 wird nach der Z 1l folgende neue Z 1m eingefügt; die bisherigen Z 1m und 1n erhalten die Bezeichnungen „1n“ sowie „1o“:

„1m. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Zuordnungserforder­nisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemein bilden­den Pflichtschulen als erbracht.““

14. In Art. 6 wird nach der neuen Z 1o folgende neue Z 1p eingefügt; die bisherigen Z 1o und 1p erhalten die Bezeichnungen „1q“ sowie „1r“:

„1p. In § 22 Abs. 1 Z 1 wird nach der Bezeichnung „Sekundarstufe 1“ ein Beistrich ein­gefügt, entfällt das Wort „oder“ und wird nach der Bezeichnung „Polytechnischen Schule“ die Wortfolge „oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule“ eingefügt.“

15. In Art. 6 werden in Z 2 in § 32 Abs. 34 Z 1 vor der Wortfolge „§ 25 samt Überschrift“ die Wortfolge „§ 22 Abs. 1 Z 1, “ sowie in Z 2 vor der Wortfolge „§ 24a samt Überschrift“ die Wortfolge „§ 15 Abs. 2, “ eingefügt.

Begründung

Zu § 12a Abs. 4 und 4a GehG sowie § 15 Abs. 4 und 4a VBG:

Mit den Änderungen werden die Bestimmungen über den individuellen Vorbildungsaus­gleich, welcher eine finanzielle Doppelabgeltung der seit Inkrafttreten der Bundesbesol­dungsreform 2015 pauschal in die Gehaltsansätze eingerechneten Studienzeiten ver­meiden soll, hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen näher an die zuvor geltenden Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag herangeführt: Derzeit ist die gesamte tat­sächliche Studiendauer für den individuellen Vorbildungsausgleich zu berücksichtigen. Im System des Vorrückungsstichtags waren Studienzeiten dagegen nur bis zum Ablauf der Regelstudiendauer anrechenbar und daher auch nur insoweit vom Doppelanrech­nungsverbot betroffen, wenn sie zeitlich mit anderen Vordienstzeiten zusammenfielen. Dementsprechend wird der für die Bemessung des individuellen Vorbildungsausgleichs zu betrachtende Zeitraum auf die Regelstudiendauer beschränkt. Den allgemeinen Stan­dards im Europäischen Hochschulraum entsprechend ist dabei für je 30 ECTS-Anrech­nungspunkte der laut Studienplan zu erbringenden Studienleistungen eine Regelstu­diendauer von einem Semester (sechs Monaten) anzusetzen. Bei älteren Studien, de­nen noch keine ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet waren – was in der Praxis regel­mäßig daran erkennbar ist, dass für die einzelnen Studienleistungen im Sammelzeugnis keine ECTS-Anrechnungspunkte angeführt werden – bestimmt sich die Regelstudien­dauer nach den Angaben in den jeweiligen Studienplänen. Für ältere Diplomstudien wird die Regelstudiendauer regelmäßig vier, viereinhalb, fünf, fünfeinhalb oder sechs Jahre betragen.

Im Hinblick auf die innerhalb des Europäischen Hochschulraums erheblich gewachsene Vielfalt an Studien wird eine Mindestdauer für die Regelstudienzeit vorgeschrieben, von der bei der Bemessung des individuellen Vorbildungsausgleichs auch dann auszugehen ist, sollten die Studienpläne im konkreten Einzelfall eine kürzere Studiendauer vorsehen.

Ein vorzeitiger Studienabschluss (Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveran­staltung oder wissenschaftlichen Arbeit) vor Ablauf der Regelstudiendauer verkürzt den Betrachtungszeitraum für den individuellen Vorbildungsausgleich nur dann, wenn die akademische Studienleistung tatsächlich schneller erbracht wurde, also wenn der schnellere Studienverlauf nicht auf eine von der Hochschule vorgenommene Anrech­nung von Leistungen zurückzuführen ist, die vor Studienbeginn an einer anderen Ein­richtung erbracht wurden (wie z.B. bei Anerkennung der bisherigen Berufspraxis oder einer nicht hochschulischen Ausbildung). Dabei bleiben Leistungen außer Betracht, die erst nach Studienbeginn an einer anderen Einrichtung erbracht und von der Hochschule als Ersatz für Studienleistungen anerkannt wurden (z.B. Wahlfächer an anderen Hoch­schulen, Auslandssemester, Pflichtpraktika). Mit diesen ergänzenden Regelungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass von manchen Hochschulen bei einzelnen Studien die bisherige Berufspraxis zu einem erheblichen Teil auf die Studienleistung an­gerechnet wird. Wenn sich daher z.B. die tatsächlich an der Hochschule zu er­bringende Studienzeit für ein Bachelor-Studium, das zumeist 180 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. drei Jahre umfasst, durch Anerkennung der Berufspraxis auf zwei Jahre verkürzt, so soll der frühere Abschluss keine Verkürzung des Betrachtungszeitraums für den individuel­len Vorbildungsausgleich bewirken (dieser beträgt dann trotz des früheren Abschlusses volle drei Jahre). Dasselbe gilt für ein Master-Studium, das zumeist 120 ECTS-Anrech­nungspunkte bzw. zwei Jahre umfasst, wenn sich die tatsächlich an der Hochschule zu erbringende Studiendauer durch großzügige Anrechnung der Berufspraxis auf ein Jahr verkürzt: der Betrachtungszeitraum für den individuellen Vorbildungsausgleich beträgt dann trotzdem volle zwei Jahre. Andernfalls käme es zu einer sachlich nicht rechtfertig­baren Begünstigung von Bediensteten, die weniger Studienleistungen an der Hochschu­le erbracht haben als Bedienstete, die ein vollumfängliches Hochschulstudium absolvie­ren. Die erforderlichen Informationen zur Beurteilung solcher Sonderfälle werden regel­mäßig den Sammelzeugnissen oder insbesondere bei standardmäßig auf Berufserfah­rung aufbauenden Studien den Studienplänen zu entnehmen sein. Im Falle einer An­rechnung einer hochschulischen Ausbildung ist hingegen auf Abs. 4 zu verweisen, der bei vergleichbaren Studien von einer einheitlichen Studienzeit ausgeht.

In der Praxis wird die Anwendung weiterhin dergestalt erfolgen können, dass anhand des Kalenders überprüft wird, welche (Vor-)Dienstzeiten sich mit dieser Regelstudienzeit „überschneiden“. Im Ergebnis umfasst der Betrachtungszeitraum dann – von einzelnen Fällen eines tatsächlich schnelleren Studienverlaufs abgesehen – ausgehend von einem 1. Jänner oder 1. Juli (Studienbeginn) drei, dreieinhalb, vier, viereinhalb, fünf, fünfeinhalb oder sechs Kalenderjahre. Beim Endergebnis ist weiterhin das in Abs. 4 festgelegte Höchstausmaß des individuellen Vorbildungsausgleichs zu beachten.

Auf Bedienstete, deren Ernennung oder Einreihung bzw. Überstellung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgt oder die bis dahin ein Studium abschließen, sind die Bestim­mungen über den individuellen Vorbildungsausgleich weiterhin in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden, solange nicht ausdrücklich die Anwen­dung der geltenden Fassung beantragt wird. Der aufgrund eines solchen Antrags neu bemessene Vorbildungsausgleich wird für die Bezüge ab dem Monatsersten der Antrag­stellung wirksam.

Zu § 12e Abs. 4 GehG:

Da die Reduktion der Lehrverpflichtung einer Administratorin oder eines Administrators bzw. der Bereichsleitung in einem Schulcluster nicht den Umfang der Tätigkeit in der Administration bzw. der Bereichsleitung vermindert, sondern lediglich die Unterrichts­tätigkeit betrifft, behalten die genannten Personengruppen die auf ihre administrativen Tätigkeiten anknüpfende Dienstzulage gemäß § 59c GehG in voller Höhe.

Zu 13e Abs. 2 GehG:

Durch die Änderung wird der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rech­nung getragen. Mit Urteil vom 25. November 2021 in der Rechtssache C-233/20 hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 2 des Urlaubs­gesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grund­rechte der Europäischen Union einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeit­nehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet. Alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf finanzielle Vergütung sei, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass nicht der gesamte Jahresurlaub verbraucht wurde. Der Grund für die Beendigung sei hingegen nicht maßgeblich.

Der Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung nach § 13e Abs. 1 steht daher hinkünftig unabhängig vom Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses zu. Siehe auch § 28b VBG.

Zu 13e Abs. 10 Z 2 GehG:

Es erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu § 15a Abs. 2 GehG:

Um die Wiedereingliederung nach einem Dienstunfall oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung attraktiver zu gestalten und Vergütungseinbußen zu reduzieren, sollen die sonstigen pauschalierten Nebengebühren in ungekürzter Höhe weiter gebüh­ren. Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf dem gleichen Arbeitsplatz wie vor dem Dienstunfall verwendet wird.

Zu § 34 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 GehG:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. März 2022, G 324/2021-10, aus­gesprochen, dass die Beschränkung der Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 GehG auf Verwendungen innerhalb des Exekutivdienstes – und damit der Ausschluss der Ver­wendungszulage für den Fall einer besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwen­dung – verfassungswidrig sei und die entsprechende Wortfolge in § 75 Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 aufgehoben.

Mit den Änderungen in § 34 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 werden auch die Parallelbestim­mungen für den Allgemeinen Verwaltungsdienst und den militärischen Dienst verfas­sungskonform angepasst.

Mit dem Bezug der Verwendungszulage wird die oder der Bedienstete auf einem Ar­beitsplatz einer anderen Besoldungsgruppe höherwertig verwendet. Wird daher bei­spielsweise ein Exekutivbediensteter auf einem Arbeitsplatz der Allgemeinen Verwal­tung verwendet, gebühren keine Zulagen und Nebengebühren der Besoldungsgruppe Exekutivdienst mehr (d.h. Entfall der Wachdienstzulage gemäß § 81, Vergütung für be­sondere Gefährdung gemäß § 82, Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83).

Zu § 59b Abs. 1 GehG und § 90q Abs. 1 VBG:

Bis einschließlich dem Schuljahr 2012/12 wurde in § 59b Abs. 1 GehG der Unterricht in Leistungsgruppen für PTS und HS/NMS gemeinsam geregelt. Mit Wirksamkeit vom 1. September 2012 wurde mit der Überführung der Neuen Mittelschule in das Regel­schulwesen die bisher in Abs. 1 für Leistungsgruppen vorgesehene Abgeltung in Abs. 1a durch eine Zulagenregelung für die Erteilung des Unterrichts in Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache ersetzt. Aufgrund der Gleichstellung der Polytechnischen Schulen und den Mittelschulen hinsichtlich der Differenzierungsmaßnahmen in § 31a Schulunterrichtsgesetz mit BGBl. I Nr. 86/2019 kann nunmehr wieder eine gemeinsame Abgeltung des Fachunterrichts in Deutsch, Mathematik und lebender Fremdsprache unter Einbeziehung des integrativen Unterrichts an den Polytechnischen Schulen er­folgen.

Zu § 169f Abs. 6b GehG:

Die Umsetzung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 ist ein Unterfangen von erheblichen administrativen Ausmaßen, weshalb zwischen der Zustellung der Parteiengehöre, der Zustellung der Bescheide und der tatsächlichen Anweisung von allfälligen Nachzahlun­gen im Einzelfall längere Zeiträume vergehen können. Um mögliche Sorgen der Beam­tinnen und Beamten betreffend eine mögliche Verjährung allfälliger Nachzahlungsan­sprüche auszuräumen und um das Vorliegen und die zeitliche Wirkung eines allfälligen älteren Antrags außer Streit zustellen, wurden deshalb in der Praxis in jedem einzelnen Fall Aussagen bzw. Feststellungen zum Verjährungszeitpunkt in die Parteiengehöre und Bescheide aufgenommen. Dies unabhängig davon, ob sich rechnerisch überhaupt ein Anspruch auf Nachzahlungen ergibt bzw. in welcher Höhe dieser besteht. Die weitest­gehend automatisierte Erstellung der Parteiengehöre und Bescheide knüpft ebenfalls an das von der Dienstbehörde ermittelte und im Schriftsatz angeführte Verjährungsdatum an, um zwischen den rechtlich relevanten Fallgruppen unterscheiden zu können (amts­wegige Neufestsetzung nach Abs. 1, Neufestsetzung auf neuen Antrag nach Abs. 2 oder Neufestsetzung im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens nach Abs. 3).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit seiner jüngeren Rechtsprechung aufgezeigt, dass die Dienstbehörde eine solche bescheidmäßige Feststellung über die Verjährung eines Nachzahlungsanspruchs zwar grundsätzlich auch von Amts wegen treffen kann, dieser jedoch eine Feststellung über die Gebührlichkeit des Anspruchs sowohl dem Grun­de als auch der Höhe nach vorausgehen müsse (VwGH 10.06.2021, Ra 2021/12/0011). Da eine solch umfangreiche Feststellung im Rahmen der zahlreichen Neufestsetzungs­verfahren jedoch die Grenzen des administrativ handhabbaren überschreiten würde und zugleich den öffentlichen Interessen weiterhin entsprochen werden soll, die von den Dienst­behörden bisher verfolgt wurden, wird nunmehr mit Abs. 6b eine eigene gesetzliche Grundlage für die bescheidmäßige Feststellung des im Einzelfall maßgebenden Verjäh­rungsdatums geschaffen. Wie in den bereits ergangenen Bescheiden ist daher auch künftig ausschließlich das Datum festzustellen, ab dem der Bezugsanspruch (bzw. ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung), der sich aus der rückwirkenden Anwendung der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung ergibt, nicht verjährt ist. Dies unab­hängig davon, ob die rückwirkend neu festgesetzte besoldungsrechtliche Stellung über­haupt zu einer Bezugsdifferenz für einzelne Monate führt oder in welcher Höhe solche Differenzen bestehen.

Zu § 175 Abs. 102 Z 5 GehG und § 100 Abs. 94 Z 8 VBG:

Die geltende Fassung dieser Übergangsbestimmungen sollte einen geordneten Über­gang von der bisher vorgesehenen Mitwirkung des BMKÖS bei der Vordienstzeitenan­rechnung sicherstellen. Nachdem diese „Altfälle“ zwischenzeitlich einer Erledigung zu­geführt wurden, kann diese Übergangsregelung entfallen und an ihre Stelle eine einheit­liche Rechtslage für alle Bediensteten treten, die dem mit der Bundesbesoldungsre­form 2015 geschaffenen System der Vordienstzeitenanrechnung unterliegen.

Zu § 28b Abs. 2a,3 und 7 VBG:

Durch die Änderung wird der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rech­nung getragen. Mit Urteil vom 25. November 2021 in der Rechtssache C-233/20 hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die vergleichbare Bestimmung des § 10 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtli­nie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung („Arbeitszeit-Richtlinie“) in Verbin­dung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer natio­nalen Vorschrift entgegenstehe, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet. Alleinige Vorausset­zung für den Anspruch auf finanzielle Vergütung sei, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass nicht der gesamte Jahresurlaub verbraucht wurde. Der Grund für die Be­endigung sei hingegen nicht maßgeblich.

Der Oberste Gerichtshof stellte im fortgesetzten Verfahren mit Urteil vom 17. Februar 2022, GZ 9 ObA 150/21f, fest, dass der Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung unionsrechtswidrig ist, soweit es den nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie unions­rechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen betrifft. Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist unionsrecht­lich nicht geboten.

Zur Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustandes und in Entsprechung der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wird in einem neuen Abs. 2a ge­setzlich klargestellt, dass der Anspruch auf Ersatzleistung nach § 28b hinkünftig auch im Falle eines Austritts ohne wichtigen Grund zusteht. Abweichend von § 28b Abs. 1 und 2 ist dabei die Ersatzleistung für das laufende Kalenderjahr bezogen auf den nicht ver­brauchten aliquotierten vierwöchigen Mindesturlaub gemäß der Arbeitszeit-Richtlinie zu ermitteln.

Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt auch im Fall eines unberechtigten Austritts eine Ersatzleistung gemäß Abs. 5 für den gesamten noch ausstehenden Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verfallen ist.

Im Falle der Übernahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-recht­liches Dienstverhältnis zum Bund (Abs. 3) wird das Dienstverhältnis in Bezug auf den Erholungsurlaubsanspruch als ein einheitliches gesehen (siehe § 67 BDG 1979). Der Zweck und die Ansprüche gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG werden dadurch gewahrt.

Zu § 90h Abs. 1 und § 90k samt Überschrift VBG:

Die gegenständliche eine dauernde Einstufung in das Entlohnungsschema II L vorse­hende 10 Stunden-Grenze könnte eine Diskriminierung von in Teilbeschäftigung stehen­den Lehrpersonen und insbesondere von Frauen darstellen.

Zu § 90h Abs. 3 VBG:

Es erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu § 26 Abs. 6 LDG 1984 und § 15 Abs. 2 LVG:

Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen werden an allgemeinbildenden Pflicht­schulen auch außerhalb der Sonderschule verwendet, um die an den Volksschulen, Mit­telschulen und Polytechnischen Schulen im gemeinsamen Unterricht integrativ beschul­ten Schülerinnen und Schüler zu unterrichten. Für eine Leitungsfunktion an der Volks- oder Mittelschule können sich die betreffenden Sonderschullehrpersonen aber nur be­werben, wenn sie zusätzlich auch das einschlägige Lehramt für die Schulart aufweisen, deren Leitung sie anstreben.

Die betreffenden Lehrpersonen weisen aber eine umfassende pädagogische Ausbildung auf und sie verfügen über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen um auch eine Schule zu leiten, für welche sie nicht über das einschlägige Lehramt verfügen. Auch für die Leitung eines Schulclusters genügt für die Leitung aller im Schulcluster zusam­mengefassten Schulen, wenn die Leiterin oder die Leiter nur für eine der mehreren ge­leiteten Schulen über ein einschlägiges Lehramt verfügt.

Da sich jede Bewerberin und jeder Bewerberin einem umfangreichen Auswahlverfahren im Rahmen dessen die Eignung für die Funktion Schulleitung festgestellt wird, stellen muss, erscheint es zeitgemäß, vom Erfordernis einer Lehrbefähigung für die betreffende Schulart abzugehen. Dementsprechend soll nunmehr auch Lehrpersonen die Chance für eine Bewerbung auf die Position der Schulleitung an einer Schulart, für die sie das Lehramtsstudium nicht abgeschlossen haben, ermöglicht werden.

Zu § 22 Abs. 1 Z 1 LVG:

Bisher erhielten Lehrpersonen an Sonderschulen eine Fächervergütung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lediglich von der 5. bis zur 8. Schulstufe (Sekundarstufe 1). Damit war das Berufsvorbereitungsjahr der Sonderschulen in der 9. Schulstufe (siehe § 24 SchOG) nicht von der Bestimmung umfasst. Nunmehr sollen auch Lehrpersonen im Berufsvorbe­reitungsjahr an Sonderschulen eine entsprechende Fächervergütung erhalten.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag, der schriftlich vorliegt, ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Ich darf der Ordnung halber auch noch sagen: Der Antrag der Abgeordneten Yildirim, Genossinnen und Genossen ist ebenfalls ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß ein­gebracht und steht mit in Verhandlung. Damit ist das auch erfüllt und klargestellt.

Ich darf noch den Herrn Vizekanzler und die Frau Minister herzlich begrüßen – das habe ich vorhin vergessen. (Beifall bei Abgeordneten von ÖVP und Grünen.)

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Lausch. – Bitte.