Art. 1 (ASVG) wird wie folgt geändert:
In Z 4 entfällt im § 775 der Absatz 6
Art. 2 (GSVG) wird wie folgt geändert:
In Z 4 entfällt im § 401 der Absatz 6
Art. 3 (BSVG) wird wie folgt geändert:
In Z 4 entfällt im § 395 der Absatz 6
Begründung
Reparatur des Pensionserhöhungsgesetzes
Das Pensionserhöhungsgesetz 2023 sieht vor, dass sämtliche Pensionsneuzugänge 2022 eine erstmalige Pensionserhöhung von mindestens 2,9 Prozent erhalten. Damit steigen jene Pensionsneuzugänge, die Anfang 2023 ihre Pension antreten, schlechter aus, als jene, die ihre Pension bereits Ende 2022 antreten, da die Pensionsneuzugänge 2022 noch die außerordentliche Erhöhung von 2,9 Prozent mitnehmen. Das bedeutet auf individueller Basis, dass jemand, wenn er bereits Ende 2022 in Pension gehen könnte, sich aber für einen Pensionsantritt Anfang 2023 entschieden hat, bei der Pensionshöhe schlechter aussteigt, weil die 2,9 Prozent Sonderpensionserhöhung bei Pensionsantritt 2022 höher sind als die Zuschläge für einen späteren Pensionsantritt 2023. Deshalb soll mit diesem Antrag das Gesetz repariert werden, indem in Artikel 1, 2 und 3 jeweils die Bestimmungen zur außerordentlichen Mindest-Pensionserhöhung von 2,9 Prozent für die Pensionsneuzugänge 2022 gestrichen werden.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Herr Bundesminister Johannes Rauch. – Bitte, Herr Bundesminister.
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